13.02.2014 — Das Bundesarbeitsgericht verkündet, dass der in einer Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaub bei einer Umstellung auf eine Teilteilbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden darf. Ein echter Triumph für den Öffentlichen Dienst.
Bis zu dieser Verkündung durfte der Urlaub noch im Verhältnis zu der geringeren Beschäftigung gekürzt werden. Das bedeutet bei einer Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit orientierte sich der Urlaub lediglich an der Teilzeitbeschäftigung und schrumpfte dementsprechend aussagekräftig. Bereits 2013 war diese Regelung vom Gericht als diskriminierend aufgefasst worden und nun sprach sich der Gerichtshof auch gegen eine nachträgliche Reduktion der Urlaubszeit aus.
Der Präzedenzfall
Ausgangspunkt dieses Streites war ein Kläger, der von einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung umstieg und von seinem Arbeitgeber zu wenig Urlaub gutgeschrieben bekommen hatte. So blieben laut Arbeitgeberrechnung statt 30 Tage Urlaub nur noch 24 Tage, nach Rechnungen des Europaischen Gerichtshofes hätten ihr jedoch 27 Tage zugestanden. Diese Neuerung ist auf jeden Fall für jeden Beamten im Öffentlichen Dienst eine gute Sache.