07.09.2015 — Beamten auf Probe und Beamten auf Zeit bleiben oftmals viele Privilegien verwehrt, die Beamte auf Lebenszeit genießen. Doch nun entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Fall eines vorzeitigen Ruhestandes für die Beamten auf Zeit. Das bedeutet, dass ein vorzeitiger Ruhestand mit Vollendung des 61. Lebensjahres bei einer Schwerbehinderung für Beamte auf Zeit rechtens ist.
Bürgermeister klagt aufgrund von Schwerbehinderung
Auslöser für diesen Urteilsspruch war der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde, der bereits seit 1992 im Amt war, jedoch demnächst eine neue Amtszeit antrat. Für die Dauer der neuen Amtszeit wurde dieser lediglich auf Zeit verbeamtet. Nach einer dreijährigen Regierungsdauer während der neuen Amtsperiode beantragte er aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung seine frühzeitige Pensionierung mit 62.
Pensionsanstalt verweigert zunächst Leistung
Die Verbandsgemeinte war überraschenderweise bereit dem Antrag des Bürgermeisters auf frühzeitige Pensionierung nachzukommen, jedoch mit der Bedingung, dass die zuständige Pensionsanstalt für die anfallenden Bezüge aufkommt. Die Verbandsgemeinde macht hiermit deutlich, dass ihrer Meinung nach solch eine Versorgungsleistung eigentlich nur auf Beamte auf Lebzeit anwendbar sei, weshalb sie zwar die Genehmigung erteilte, jedoch selbst nicht dafür zahlen wollte. Gegen die Zahlung der Pensionsbezüge reichte die Verbandsgemeinde eine Klage ein, mit dem Ziel dass die Pensionskasse doch zahlen solle. Diese wurde vom Verwaltungsgericht jedoch auf Basis des Gleichbehandlungsgrundsatzes, beziehungsweise des Diskriminierungsverbotes, abgewiesen. Dem Bürgermeister wurde somit Recht und die Pensionsbezüge über die Verbandgemeinde zugesprochen.
Gesetz auch auf Beamte auf Zeit anwendbar
Die Begründung des Urteils basiert auf der Tatsache, dass der Gesetzgeber im Vergleich zur Vorgängernorm keine inhaltliche Veränderung vorgenommen hat. Diese nennt in Bezug auf vorzeitige Vorsorgebezüge ausdrücklich sowohl Beamte auf Lebenszeit, als auch Beamte auf Probe. Obwohl der Wortlaut der neuen Regelung nur noch die Beamten auf Lebenszeit nennt, schließe die Nicht-Nennung der Beamten auf Zeit diese nicht von der Leistung aus. Das Gericht sprach in diesem Zusammenhang von einem redaktionellen Versehen und dass die Norm dennoch auf Beamte auf Zeit anzuwenden seien.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- haufe.de – Vorzeitiger Ruhestand für Beamte auf Zeit
- gesetze-im-internet.de – Versorgungsgesetze Beamte auf Zeit