01.09.2015 – Teilzeitbeschäftigte dürfen grundsätzlich nur mit Blick auf ihre Teilzeitquote zu allgemeinen Verwaltungsaufgaben berufen werden; So entschied vor kurzem das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache. Das bedeutet, dass bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten ein Zeitausgleich erfolgen muss. Das Urteil bezieht sich auf einen Präzedenzfall in Niedersachsen, bei dem eine Lehrerin die als Oberstudienrätin mit einer Pflichtstundenzahl von 13 Stunden beschäftigt war und dennoch anderweitig dauerhafte Verwaltungsaufgaben übernehmen sollte.
Oberstudienrätin klagt auf Reduzierung der Funktionstätigkeiten
Nachdem die oben genannte Lehrerin mit der Ausgangssituation und den ihr auferlegten, sogenannten „Funktionstätigkeiten“ unzufrieden war, stellte Sie bei der Landesschulbehörde einen Antrag auf Reduzierung dieser Tätigkeiten entsprechend ihrer Teilzeitquote. Alternativ bot die Lehrerin auch eine hilfsweise Gewährung von Anrechnungsstunden bzw. eine zusätzliche Vergütung anstelle einer Reduzierung an, doch beides wurde von den Behörden mit Verweis auf die niedersächsische Erlasslage abgelehnt. Hiergegen legte die Lehrerin Einspruch ein, blieb aber in erster und zweiter Instanz erfolglos. Die Begründung der Richter legte ihr nahe, dass die hierbei zusätzlich auferlegten außerunterrichtlichen Tätigkeiten nicht zu einer Erhöhung der Gesamtarbeitszeit führe. Diese Zeit sei bereits pauschal von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl erfasst worden. Zudem bestünde nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes keine gleichheitswidrige Benachteiligung der Klägerin gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Doch diese Auffassung teilte das Bundesverwaltungsgericht nicht ganz.
Bundesverwaltungsgericht bringt sich ein
Das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sind sich in dieser Sache nicht ganz so einig. Das Bundesverwaltungsgericht sieht eine eindeutige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, während das Oberverwaltungsgericht das verneint. Dieser allgemeine Gleichheitssatz, Artikel 3 GG verlangt nämlich, dass Teilzeitbeschäftigte nur ihrer Teilzeitquote entsprechend zu Dienstleistungen heran zu ziehen sind. Daher dürfe auch die in Teilzeit beschäftigte Lehrerin in der Summe aller geleisteten Tätigkeiten nur ihrer Quote entsprechend zu weiteren Dienstleistungen angehalten werden.
Teilzeitquote berücksichtigen oder Zeitausgleich gewähren!
Aufgrund dieses Urteilsspruches muss in Zukunft bei der Übertragung von zusätzlichen Funktionstätigkeiten Rücksicht auf die Teilzeitquote genommen werden. Dementsprechend geringer fällt die Zeit für andere Aufgaben aus, das bedeutet beispielsweise deutlich weniger Vertretungsstunden. Das Oberverwaltungsgericht machte bezüglich der Summe der Stunden, die die Klägerin tatsächlich leistete keinerlei Angaben, weshalb die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückging.