Eine verbeamtete Studienrätin begleitete ihre Tochter im Rahmen einer bekannten TV-Sendung in den Dschungel nach Australien, obwohl ihr dafür eingereichter Sonderurlaub abgelehnt worden war. Für den Zeitraum reichte die Beamtin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Der Fall zog erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen nach sich.
Die Studienrätin hatte Anfang des Jahres 2016 bei ihrer zuständigen Landesschulbehörde Sonderurlaub eingereicht, um ihre Tochter nach Australien in die Dschungelcamp-Show eines bekannten Privatsenders zu begleiten. Als der Antrag der Lehrerin durch die Behörde abgelehnt wurde, reichte diese für den entsprechenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Als daraufhin im Fernsehen eine Videobotschaft ausgestrahlt wurde, erfuhr die Behörde auf diesem Wege, dass die Pädagogin trotz vorliegender Krankheitsmeldung mit ihrer Tochter nach Australien gereist war. Das umgehend eingeleitete Disziplinarverfahren seitens der Schulbehörde hatte eine Suspendierung vom Dienst und das Einbehalten der Hälfte des Gehaltes zur Folge.
Aussetzung durch das Verwaltungsgericht
Eilantrag wehrte sich die Beamtin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg gegen die Disziplinarmaßnahmen. Das Gericht gab dem Antrag zunächst statt, da die Richter nicht feststellen konnten, ob die disziplinaren Höchststrafen, wie eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Endergebnis auch zum Tragen kommen würden. Die Verfügungen der Schulbehörde wurden ausgesetzt und der vorliegende Fall dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen übertragen. Die Oberverwaltungsrichter beurteilten die Sachlage anders und stuften die Wahrscheinlichkeit einer Entlassung der Beamtin durch das Disziplinarverfahren als äußerst hoch ein. Die Richter beurteilten das Verhalten der Studienrätin dahingehend, dass diese auch für die Zukunft keine korrekten Dienstpflichterfüllungen im beamtenrechtlichen Status zufriedenstellen erfüllen würde.
Einhergehende strafrechtliche Konsequenzen
Das Oberverwaltungsgericht missbilligte das Verhalten der Beamtin als Verstoß gegen ihre Vorbildfunktion und wies daraufhin, dass diese aufgrund der öffentlichen Außenwirkung für die Wahrnehmung einer schulischen Tätigkeit mit Erziehungsauftrag nicht mehr tragbar sei. Durch die geplante und berechnende Vorgehensweise der Beamtin sowie ihr Hinwirken auf das Ausstellen einer unrichtigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wurden nicht nur beamtenrechtliche Verstöße augenscheinlich. Durch Aussagen der Studienrätin in einem späteren Presseinterview, wurde zudem deutlich, dass die Beamtin keinerlei Reue oder Einsicht in ihr offensichtliches Fehlverhalten zeigte.
In einem einhergehenden Verfahren wurde die Beamtin zu einer Geldstrafe verurteilt, da sie ein unrichtig ausgestelltes Gesundheitszeugnis gebrauchte. Zwar ging die Studienrätin in diesem Fall durch die Rechtsinstanzen, doch die Berufung wurde vom Landgericht Lüneburg abgelehnt und eine Revision durch das Oberlandesgericht Celle als unbegründet verworfen. Die Lehrerin hatte gegenüber zwei Ärzten nicht vorhandene Symptome einer Depressionserkrankung angegeben, umso eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für drei Wochen zu erhalten, welche den Zeitraum der Reise nach Australien abdeckten. Das schwerwiegende Dienstvergehen und die mangelnde Einsicht rechtfertigten die Verhängung der disziplinaren Höchststrafen. Dieses wurde abschließend vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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