Leugnet ein Beamter durch sein Handeln die Existenz der Bundesrepublik Deutschland, verletzt er die Verfassungstreuepflicht und kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Nicht zuletzt mit seiner Berufswahl im beamtenrechtlichen Verhältnis hat er sich den besonderen Pflichten der Sorgfalt und der Treue sowie den Prinzipien des freiheitlichen Rechtsstaates der auf dem Grundgesetz beruhenden Bundesrepublik untergeordnet.
Bundesverwaltungsgericht entfernte Bundesbeamten aus dem Dienst
Ein beim Bund beschäftigter Regierungsobersekretär, der einer Verwendung beim Bundesnachrichtendienst (BND) nachging, hatte im Sommer des Jahres 2015 beim Landratsamt im bayerischen Starnberg einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt. Bei den erforderlichen Angaben zum Geburts- und Wohnsitz des zugehörigen Staates hatte der Beamte jeweils „Königreich Bayern“ eingetragen und berief sich hierbei auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStaG) des Jahres 1913.
Knapp zwei Jahre später hatte der Bundesnachrichtendienst als Arbeitgeber Kenntnis von dem Antrag des Beamten erlangt und reichte Disziplinarklage ein, welche in der Folge bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes führte. Das Gericht sah es in seinem Urteil als erwiesen an, dass der Beamte aufgrund seines Verhaltens die freiheitliche demokratische Grundordnung und hiermit auch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellen würde. Hiermit habe er eindeutig gegen seine ihm obliegende gesetzlich festgelegte Verfassungstreuepflicht nach § 60 (Abs. 1 Satz 3) des Bundesbeamtengesetzes (BBG) verstoßen und müsse somit aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden.
Schweres Dienstvergehen auch bei Abwägung der Gesamtumstände
Auch nach Abwägung der Gesamtumstände und der Berücksichtigung, dass der Angeklagte stets erklärte, nicht zum konservativen Personenkreis der sogenannte „Reichsbürger-Szene“ gehöre, stellte das Gericht die besondere Schwere des Dienstvergehens fest. Die durch den Beamten in der beschriebenen Antragstellung verwendeten Begriffe und die Tatsache, dass der Angeklagte um die Bedeutung dieser Formulierungen im Antrag wusste, konnten eine Belassung im Beamtenverhältnis nicht erlauben. In einem anderen Fall befand das Verwaltungsgericht Trier eine bloße subjektive Identifizierung eines Beamten mit dem „Reichsbürger-Spektrum“ als ausreichendes Fehlverhalten für ein schweres Dienstvergehen an.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
1. Bundeswehr Journal
2. beck-aktuell. Heute im Recht
3. Haufe.de
4. Rechtslupe.de
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