Zuletzt aktualisiert am 30.11.2024 um 7:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Polizeivollzugsbeamte benötigen zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben eine entsprechende Ausstattung, darunter unter anderem Schusswaffen, welche für derartige Zwecke während ihrer Einsätze mit geführt oder entsprechend am Körper getragen werden. Die Beschaffung solcher Ausrüstungsgegenstände unterliegt nach einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
Berliner Polizeipräsidentin lehnte Mitbestimmungsverfahren ab
Im zu verhandelnden Sachverhalt hatte die Polizeipräsidentin des Landes Berlin für die ihr unterstehenden Vollzugsbeamten/- innen Mitteldistanz-Schusswaffen und waffentechnisches Zubehör wie Tragegurte, Zielbeleuchtungen, Leuchtpunktvisiere oder auch Handgriffe sowie Zubehörelemente für bereits im Polizeibestand befindliche Maschinenpistolen beschaffen lassen. Im Rahmen der Richtlinien einer vertrauensvollen Zusammenarbeit wurde der Personalrat über die Beschaffung entsprechend informiert, welcher per Antrag umgehend die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens einforderte.
Dieses Verfahren wurde von der Polizeipräsidentin abgelehnt, da nach ihrer Auffassung die zur Beschaffung anstehenden Ausrüstungsgegenstände keiner Mitbestimmungspflicht des Gesamtpersonalrats bedurften und vorrangig dem Zwecke von einsatztaktischen Erwägungen oder damit zusammenhängenden Konzeptionen unterliegen würden. Der Personalrat hingegen sah in der Beschaffung der polizeilichen Ausstattungsgegenstände eine Mitbestimmungspflicht hinsichtlich der damit einhergehenden Arbeitsplatzgestaltung und beantragte die rechtliche Feststellung des Vorgangs. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte zunächst die Rechtmäßigkeit der Personalratsansprüche, bevor die Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht gekippt wurde.
Rechtliche Beschwerde und Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes
Auf die Rechtsbeschwerde des Personalrats stellte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung aus der ersten Instanz wieder her. Die obersten Richter in Leipzig stellten fest, dass die Beschaffung der angegebenen Schusswaffen und der Ausrüstungsgegenstände der Arbeitsplatzgestaltung im Sinne des § 85 (Abs. 1 Satz 1. Nr. 12) des Berliner Personalvertretungsgesetzes entsprechen würden, sodass hiermit der Umstand der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats gegeben war. Hierbei definierte das Gericht, dass der Begriff der Gestaltung nicht nur im Rahmen einer primären Festlegung der Arbeitsbedingungen und mobilen oder räumlichen Umgebung Gültigkeit habe, sondern auch jegliche Veränderungen einschließe. Die rechtliche Bewertung umfasse in diesem Sinne auch die objektive Eignung der Auswirkungen auf Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden der Beschäftigten.
Die zu berücksichtigenden Ausrüstungsgegenstände zum Einsatz sowie auch zum beabsichtigten Einsatz der Beschäftigten an ihrem stationären oder mobilen Arbeitsplatz umfassen alle Bereiche zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Der Schutz vor Überbeanspruchung und Gefährdung der Beschäftigten entspricht damit dem Zweck des Mitbestimmungsrechtes. Die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen zur effektiven und durchsetzungsfähigen Durchführung polizeilicher Vollzugshandlungen und Aufgabenerfüllung schließt eine Mitbestimmung des Personalrats nicht aus. Die Entscheidungen zur Beschaffung von Waffen, Einsatzmitteln und anderen Ausrüstungen beinhalten auch einen innerdienstlichen Bezug und fallen unter das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde, geregelt im § 83 (Abs. 3 Satz 4) des Berliner Personalvertretungsgesetzes.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
1. beck-aktuell Heute im Recht
2. Diebewertung.de
3. Haufe.de
4. Dombert Rechtsanwälte
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