Zuletzt aktualisiert am 10.09.2024 um 0:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Wie bereits angekündigt, hat der Landtag in Sachsen-Anhalt umfangreiche Neuregelungen für Beamte unter Einbeziehung der beamtenrechtlichen Vorschriften beschlossen. Hierzu gehört ein konsequentes „Verhüllungsverbot“ für den öffentlichen Dienst. Außerdem sollen Grundschulleiter höher besoldet werden und die Altersgrenzen werden angehoben.
Mit dem durch die Regierungskoalition aus CDU, SPD und den Grünen beschlossenen Gesetzespaket tritt eine Novellierung von beamtenrechtlichen Vorschriften in Kraft, welche die umfangreichsten Änderungen seit vielen Jahren mit sich bringen. Da an vielen kleineren Grundschulen in Sachsen-Anhalt Schulleiter fehlen, hatte sich Finanzminister Schröder (CDU) dafür eingesetzt, deren Arbeit ab dem kommenden Jahr mehr Wertschätzung entgegenzubringen. Den Schulleitern obliege neben der Verantwortung auch eine wesentliche Mehrarbeit für organisatorische Belange. Dabei werden die Schulleiter niedriger besoldet als Lehrkräfte an Sekundarschulen. Die Änderungsbeschlüsse der Landesregierung sollen nun in diesem Bereich die Versäumnisse der Vergangenheit gerade rücken und einen finanziellen Anreiz für die Besetzung der entsprechenden Schulleiterstellen schaffen.
Für die Rektoren erfolgt die Anhebung der Besoldungsstufe, welches in etwa eine Mehrzahlung von 160 Euro brutto im Monat ausmacht. Die Änderungen werden zum 1. Januar 2019 wirksam. Eine weitere Maßnahme ist die Anhebung der Bezüge um eine Gehaltsstufe bei Lehrkräften mit einem pädagogischen Abschluss aus Zeiten der DDR. Zwar unterrichten nicht mehr so viele Beamte mit einem derartigen Lehrabschluss in Sachsen-Anhalt, doch Pädagogen von Gymnasien sowie Förder- und Berufsschulen erhalten ebenfalls ab dem 1. Januar 2019 die entsprechende Erhöhung.
Anhebung der Lebensarbeitszeit Altersgrenzen
Die Gesetzesänderungen beinhalten eine stufenweise Anpassung der Altersgrenzen hinsichtlich des Eintrittsalters in die Pension, welches grundsätzlich bei 67 Jahren liegen wird. Diese Regelung ist dann auch für Richter bindend und folgt damit den Regelungen für Angestellte. Geburtsjahrgänge von 1954 können noch mit 65 Lebensjahren in Pension gehen, durch die stufenweise Anpassung von 2 Monaten pro Jahr ist der Geburtsjahrgang 1964 die Richtlinie für den Pensionseintritt mit 67 Lebensjahren. Für die Polizei und die Justiz gilt dann künftig der Pensionsbeginn mit 62 statt mit 60 Jahren. Einsatzkräfte der Feuerwehr sollen auch zukünftig mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen.
Verhüllungsverbot
Mit dem in der Gesetzesänderung geschaffenen „Verhüllungsverbot“ beabsichtigt die Landesregierung eine der weitreichendsten Regelungen einzuführen, die alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Sachsen-Anhalt betrifft. Finanzminister Schröder bekräftigte hierzu, dass es nicht darum gehe, die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit zu beschränken, aber in Bezug auf unmittelbare dienstliche Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes müsse man bindende Grenzen setzen. So betonte Schröder gegenüber Medienvertretern, dass beispielsweise Gesichtsschleier oder Burka im Sekretariat des Bürgermeisters, in einer Amtsstube oder einem Polizeirevier ein absolutes Tabu seien.
Die Opposition merkte hierzu an, dass in der jüngsten Vergangenheit und auch aktuell kein Vorfall bekannt sei, bei dem Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes irgendeine Form der Verschleierung oder Verhüllung getragen haben, doch innerhalb der Regierungskoalition wolle man der Thematik scheinbar vorgreifen und Rechtssicherheit schaffen. Die Vorsitzende der SPD-Fraktion, Katja Pähle, nannte die Maßnahme deshalb wohl auch einen „Vorratsbeschluss“ aufgrund der Tatsache, dass der beschriebene und infrage kommende Personenkreis im derzeitigen Stand des Beamtenrechtes nicht vorkomme, sind Vorkehrungen zu treffen, welche die Situation und Sachlagen im dienstlichen Bereich abschließend regeln.
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