Zuletzt aktualisiert am 04.01.2025 um 19:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Das thüringische Kabinett beschloss am 1. September eine Gesetzesregelung zum Altersgeld. Der neue Entwurf gilt für Beamte und Beamtinnen sowie Richter/-innen, welche vorzeitig freiwillig aus dem Dienst ausscheiden. Nach den bisherigen Richtlinien waren die Betroffenen mit denen gleichgestellt, die unfreiwillig das aktive Dienstverhältnis beendeten. Eine Ungerechtigkeit, die nach Forderungen des thüringischen Beamtenbundes längst hätte beseitigt werden müssen.
Abweichungen vom Beamtenversorgungsgesetz
Bei der Ausgestaltung des Altersgeldes weicht die neue Rechtsgrundlage in einigen Punkten vom thüringischen Beamtenversorgungsgesetz ab. Zwar leitet sich der Anspruch auf das Altersgeld nach wie vor aus den grundsätzlichen Festlegungen des Versorgungsgesetzes ab, ist aber nach der Novellierung an entsprechend weiterreichende Voraussetzungen gebunden. Hiermit wollte die Landesregierung vermeiden, dass in unverhältnismäßiger Weise Anreize entstehen könnten, das bestehende Beamtenverhältnis vorzeitig zu lösen. Können die geschaffenen Voraussetzungen für den Bezug von Altersgeld durch die Beamten/-innen nicht erfüllt werden, so werden diese für den verbleibenden Zeitraum ihres Dienstverhältnisses nachversichert. Dieses erfolgt innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichzusetzenden Versorgungseinrichtung des jeweiligen Berufsstandes. Der neue Gesetzentwurf beinhaltet zusätzlich Anspruchsregelungen für Hinterbliebene von verstorbenen Bezugsberechtigten von Altersgeld.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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Versicherungsvergleich
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