Zuletzt aktualisiert am 08.01.2025 um 7:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Die Corona-Pandemie zwang viele Arbeitgeber dazu, ihre Beschäftigten in das sogenannte Home-Office zu schicken. Auch öffentliche Dienstherren können eine derartige Arbeitsplatzvariante aus Fürsorgegründen anordnen. Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin liegt darin kein Verstoß auf den Anspruch einer dem Amte angemessenen Beschäftigung vor.
Dem Sachverhalt vorangegangen war ein Eilantrag einer 60-jährigen Amtsinspektorin. Diese war gegen Ende März bei einem Bezirksamt in Berlin tätig, als ihr Dienstherr sie aufgrund der Entwicklung im Zuge der Corona-Krise bis mindestens 17. April dieses Jahres zum Dienst im Home-Office anwies. Eine Entscheidung aus Fürsorgegründen, da die Beamtin aufgrund ihres Lebensalters zu einer der vorher definierten Risikogruppen im Hinblick auf eine COVID-19 Infektion gehörte. Die Maßnahme erfolgte unter der Prämisse, dass die Beamtin für die Dienststelle telefonisch erreichbar bliebe und ihr bei Bedarf entsprechende Aufträge für die Bearbeitung im Home-Office zur Erledigung übermittelt werden könnten. Die Inspektorin sah für die Anordnung keine Rechtsgrundlage und verwies auf die innerbetrieblichen Regelungen, in denen Arbeiten im Home-Office jeweils nur auf Antrag der Beschäftigten gewährt werden könnten. Gegen die Maßnahme des Dienstherren ging sie vor dem Verwaltungsgericht Berlin per Eilantrag vor.
Keine Verletzung der amtsangemessenen Beschäftigung
Die Annahme der Antragstellerin, die Anordnung auf die Arbeit im Home-Office verstoße gegen den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung, sah das Verwaltungsgericht nicht begründet. In der Ablehnung des Eilantrages verwies das Gericht darauf, dass eine unzulässige Trennung von Amt und Funktion nicht vorliege. Der Dienstherr könne im Rahmen einer außergewöhnlichen Situation und aus Fürsorgegründen eine derartige, zeitlich begrenzte Maßnahme durchführen. Durch die Anordnung haben sich für die Beamtin lediglich ihr Beschäftigungsort und eventuell ihr konkreter Aufgabenbereich für einen befristeten Zeitraum geändert, nicht aber ihre dienstliche Position. Ferner würde die Beamtin durch die zeitlich absehbare Beschäftigung im Home-Office auch nicht einer untätigen Perspektivlosigkeit unterworfen. Nach Ansicht des Gerichts habe der Dienstherr die Erfüllung seiner Fürsorgepflicht sachverhaltsbezogen und ordnungsgemäß abgewogen.
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