Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen begründete in einem Urteilsbeschluss die notwendigen Voraussetzungen bei Ausgleichszahlungen für Mehrarbeit, geleistet ohne den Rahmen rechtsbindender Grundlagen.
Im vorliegenden Sachverhalt ging es um die zu viel geleistete eines verbeamteten Feuerwehrmannes. Dieser verlangte für einen Zeitraum von Januar 2001 bis zum Dezember 2005 einen entsprechenden finanziellen Ausgleich von insgesamt etwa 5.300 Euro. Maßgeblich für ohne Rechtsgrund geleistete Mehrarbeit sind die nationalen dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchsregelungen sowie der unionsrechtliche Haftungsanspruch. Nach der Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts ist es aber zwingend notwendig derartige Ansprüche fristgerecht in schriftlicher Form beim Dienstherren geltend zu machen. Dieses hatte der Feuerwehrbeamte allerdings unterlassen und somit folgte das OVG der für den Kläger negativ bekundeten Rechtsauffassung aus der Vorinstanz.
Zeitpunkt der schriftlichen Rüge
Das Gericht bestätigte den Leitsatz, dass eine schriftliche Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Dienstherren, für den Beamten auch zumutbar gewesen sei. Ein besonderer Grund oder ein Verhindern der fristgerechten schriftlichen Rüge für das Ansinnen des Beamten sei im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben gewesen. Hierbei sind auch Äußerungen oder Bekanntgaben des Dienstherren nicht ausreichend, die auf eine Zahlungsanerkennung deuten, welche zuvor durch die Rechtssprechung und einen Gerichtsbeschluss beschieden wurden. Ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Rüge, im Terminus des darauffolgenden Monats, bestünde ein Ausgleichsanspruch für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit.
Das Gericht stellte zu den verschiedenen Ausführungen der Streitparteien und auch weiterer betroffener Feuerwehrbeamter klar, dass der Dienstherr als Beklagter durchaus die Möglichkeit ansprechen durfte, eine Rechtsentscheidung zur Beurteilung eventueller finanzieller Ausgleichszahlungen abzuwarten. Hieraus resultierte nach Auffassung des Gerichts auch eine Art legitimer Schutzbehauptung vor weiteren für den Beklagten kostenintensiven Rechtsschutzverfahren vor dem Abschluss einer rechtlichen Würdigung. Auch hier blieb festzustellen, dass der Kläger eine zeitnahe, schriftliche Rüge zu den Überschreitungen der Arbeitszeit an den Dienstherren überstellen hätte müssen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2018, Az. 6A 2608/17
- Bund Verlag – Keine Zahlung ohne schriftliche Rüge
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