Zuletzt aktualisiert am 05.09.2024 um 8:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Eine in Teilzeit beschäftigte, verbeamtete Lehrerin begleitete im Rahmen einer einwöchigen Studienklassenfahrt ihre Schüler und machte für diesen Zeitraum per Antrag einen Mehrarbeitsanspruch von 12 Stunden geltend. Nachdem der Lehrkraft die Vergütung zunächst angewiesen wurde, forderte das zuständige Besoldungs- und Versorgungsamt den Auszahlungsbetrag zurück. Hiergegen erhob die Studienrätin Klage.
Die Pädagogin befand sich im vorliegenden Sachverhalt in einer Teilzeitanstellung, welche auf eine Wochenarbeitszeit von 13 Stunden reduziert war. Nach der einwöchigen schulischen Klassenfahrt erhielt sie auf ihren Antrag eine Mehrarbeitsvergütung für 12 Unterrichtsstunden. In ihrer späteren Klageerhebung gegen den Rückforderungsbescheid der Besoldungsstelle, machte die Lehrerin geltend, dass sie für den Zeitraum der Studienreise mit ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen auch finanziell gleichzustellen sei. Sie habe während der Klassenfahrt den gleichen zeitlichen Aufwand im Rahmen der Schülerbetreuung leisten müssen. Hieraus habe sich ableiten lassen, dass ohne eine entsprechende Vergütung die landesbeamtenrechtlichen Vorschriften sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet worden wären.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte der Auffassung der Lehrerin nicht und wies die Klage ab. Die Richter stellten keine Begründung für einen Anspruch auf Mehrarbeitsentschädigung fest. Im rechtlichen Sinne seien zusätzliche Zeitaufwendungen für außerunterrichtliche Veranstaltungsabläufe für eine Lehrkraft keine Mehrarbeit. Im Besoldungsrecht finden sich keine rechtlichen Vorschriften zur bindenden oder zusätzlichen Vergütung von mehr geleisteten Stunden im Rahmen einer Studienausfahrt. Sollte sich überhaupt ein Anspruch der Klägerin ergeben haben, so sei diese durch die zugrunde liegende Teilzeitanstellung, auch während der Klassenfahrt, als eine in dieser Quote Beschäftigte anzusehen gewesen.
Besondere beamtenrechtliche Stellung
Deutschland wurde von den Analysten mit einer B-Note auf dem Gesamtrang 13 eingeordnet. Das bundesdeutsche Altersversorgungssystem verfügt dabei über eine solide Grundstrukturierung und viele gute Eigenschaften, wobei sich etliche verbesserungsfähige Bereiche ergeben, welche sich deutlich von einem A-Noten-System unterscheiden. Der Gesamtwert der Bundesrepublik im Index beträgt 66,1 Punkte und stellt eine leichte Verschlechterung gegenüber dem Jahr 2018 dar. Im Untersegment „Angemessenheit“ konnte sich Deutschland mit 78,3 Punkten eine Platzierung unter den besten fünf Ländern sichern. Der Sub-Index „Integrität“ wurde mit 76,4 Punkten als zufriedenstellend bewertet.
Im Kern stellte das Gericht ferner fest, dass sich eine vorher angemeldete und nach dem Lehrplan organisierte Studienfahrt für die Lehrkräfte als regulärer Dienst darstelle und damit eine Mehrarbeit aufgrund besonderer Umstände nicht zum Tragen komme. Außerdem hätten nur angestellte Lehrer nach den Rechtsvorschriften des BAG einen entsprechenden Anspruch auf etwaige Zusatzvergütungen. Bei verbeamteten Lehrkräften sei die Besoldung kein Ausgleich für die konkret erbrachte Dienstzeit. Hier komme im Wesentlichen das besondere und komplexe Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherren und dem Beamten zur Geltung.
Im Kern stellte das Gericht ferner fest, dass sich eine vorher angemeldete und nach dem Lehrplan organisierte Studienfahrt für die Lehrkräfte als regulärer Dienst darstelle und damit eine Mehrarbeit aufgrund besonderer Umstände nicht zum Tragen komme. Zudem hätten nur angestellte Lehrer nach den Rechtsvorschriften des BAG einen entsprechenden Anspruch auf etwaige Zusatzvergütungen. Bei verbeamteten Lehrkräften sei die Besoldung kein Ausgleich für die konkret erbrachte Dienstzeit. Hier komme im Wesentlichen das besondere und komplexe Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherren und dem Beamten zur Geltung.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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