Zuletzt aktualisiert am 13.01.2025 um 3:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Die Reform der Grundsteuer und die damit verbundenen drei Gesetzesvorlagen haben Mitte Oktober den Bundestag passiert und wurden verabschiedet. Damit muss das Änderungspaket nur noch durch den Bundesrat, welcher vermutlich Anfang November seine Zustimmung geben wird.
Durch eine Fristvorgabe des Bundesverfassungsgerichts, welches das derzeitige Grundsteuersystem als verfassungswidrig einstufte, muss die neue Gesetzesregelung bis zum Ende des Jahres im Bundesgesetzblatt verkündet worden sein. Die zukünftige Berechnung der Grundsteuerlast richtet sich nicht mehr nach dem Wert des Areals, sondern wird sich auch an Erträgen, beispielsweise durch Mieteinnahmen, orientieren. Den einzelnen Bundesländern wird eine „Öffnungsklausel“ ermöglichen, geänderte Verfahren im neuen Bewertungsrahmen durchzuführen
Reformierung nach den verfassungsmäßigen Richtlinien
Der endgültige Zeitpunkt zur Einführung der neuen Gesetzgebung und damit die Fälligkeit der neuen finanziellen Abgabe ist der 1. Januar 2025. Bindende Zahlen können hierbei noch nicht angegeben werden, da zunächst Grundstückswerte und Mietstatistiken analysiert werden müssen. Allein dieser Vorgang dürfte nach Angaben des Bundesfinanzministeriums noch Jahre andauern. Um das zentrale Ansinnen der neuen Grundsteuer zu verwirklichen, muss diese im Einklang mit den verfassungsmäßigen Richtlinien stehen und dabei sicherstellen, dass die Kommunen keinen Gewinn davon tragen, da die Gesamteinnahmehöhe der zukünftigen Besteuerung gleich bleiben soll.
Der eigentliche Wert einer Immobilie dient weiterhin zur Orientierung und Bemessung der Grundsteuer. Begünstigungen ergeben sich für gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften oder auch Genossenschaften, welche Abschläge auf die zu bemessende Steuerlast geltend machen können, damit in diesem Bereich die Mieten auf einem bezahlbaren Niveau zu halten sind. Zur Berechnung der neuen Grundsteuer dienen folgende drei Verfahrensschritte:
- Wert – Ermittlung des Bodenrichtwertes, Grundstücksfläche, Art und Alter der Immobilie
- Höhe der in der Statistik erfassten Nettokaltmiete (abhängig von der Niveaustufe der Gemeinden)
- Erfassung durch das Statistische Bundesamt nach dem System „BORIS“
- Steuermesszahl – Absenkung der Berechnung von 0,35 Prozent auf 0,034 Prozent
- Ausgleich der Wertsteigerungen und Förderung des sozialen Wohnungsbaues
- Hebesatz – Regulierung des neu bewerteten Grundsteueraufkommens in den Kommunen
- Kein höheres Einnahmevolumen als vor der Reform
Durch zusätzliche neue Vorgaben, im Besonderen bei der sogenannten Grundsteuer „C“ soll es den Gemeinden möglich gemacht werden auch höhere Hebesätze festzusetzen. Nicht bebaute Grundstücke mit festgestellter Baureife, auf denen keine Bebauung erfolgt könnten, dann vor Spekulationen besser geschützt sein und es ergeben sich finanzielle Anreize zur tatsächlichen Bebauung zum Zwecke der Wohnraumschaffung. Die Beurteilung und Entscheidungsgewalt verbleibt bei den Kommunen. Insgesamt sinken die wesentlichen Faktoren zur Berechnung der Grundsteuer von derzeit etwa 20 Parametern auf 5. Auch das System der abzugebenden Steuererklärung wird deutlich vereinfacht und die zu erklärenden Angaben seitens der Steuerpflichtigen werden entsprechend reduziert. Sonderregelungen gibt es bei Geschäftsgrundstücken sowie in den Bereichen der Forst- und Landwirtschaft.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- tagesschau.de – Bundestag verabschiedet Grundsteuerreform
- welt.de – Bundestag verabschiedet Grundsteuerreform
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