Ein Karriereende aus Altersgründen ohne weitere Aufstiegsmöglichkeiten ist grundsätzlich rechtswidrig. Vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht wurde über die Klage eines Bundesbahnbeamten entschieden, dem die Übernahme in die nächst höhere Laufbahnstufe vom Dienstherren verweigert wurde. Die Begründung: Der Beamte hatte die in den Verordnungen festgesetzte Altersgrenze von 58 Jahren bereits überschritten. Die Düsseldorfer Richter befanden, dass entsprechende Verwaltungsvorschriften ohne eine gesetzliche Grundlage bedürften. Eine derartige rechtliche Voraussetzung liege allerdings allein durch die Festsetzung einer bestimmten Altersgrenze in den dienstlichen Verordnungen oder Vorschriften nicht vor, so das Verwaltungsgericht. Der vom Dienstherren festgelegte Ausschluss von älteren Beamten/-innen von einer beruflichen Aufstiegschance allein aus Altersgründen stehe im Widerspruch zum Artikel 33 des Grundgesetzes. Hiernach sollte für den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich die Befähigung, Eignung und die fachliche Leistungskompetenz eine Rolle spielen. Die Rechtsfähigkeit des Gerichtsbeschlusses steht aktuell noch aus.
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 10L1192/20)
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
Bewertung abgeben*
( Abstimmen)