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Öffentlicher Dienst — Kündigung durch Essensrabatt

Recht und Gesetz
Mrz
9
2016

Recht; Bild: Paul - Fotolia

Privilegien bestimmter Berufsgruppen sind generell nicht gern gesehen; am allerwenigsten gerne bei Beamten. Eingeräumte Privilegien können nämlich nur allzu schnell zu Gegenleistungen seitens des Beschenkten führen. So auch in diesem Fall: Ein Ordnungsamt Mitarbeiter bekam von verschiedenen Falschparkern Essensrabatte und schrieb diese dafür nicht auf. Wie das Gericht nun festlegte, kann bereits Annahme eines solchen Rabattes eine Kündigung nach sich ziehen.

Geschenke ohne Zustimmung des Arbeitgebers

Aufgrund eines Falles in dieser Sache weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt-Vereines ausdrücklich drauf hin, dass Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst keine Rabatte annehmen sollen. Das gilt natürlich für Vergünstigungen aller Arten. Die beliebteste ist und bleibt jedoch die Rabattaktion beim Mittagstisch. Diese kann nämlich zum Verhängnis werden. Wird eine solche Rabattaktion wahrgenommen, nimmt der Arbeitnehmer quasi ein Geschenk ohne die Zustimmung des Arbeitgebers an — und das ist ein Kündigungsgrund. Der Präzedenzfall zu dieser Warnung liegt zwar bereits einige Jahre zurück, doch das ändert nichts an dessen Aktualität. Damals wurde ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes gekündigt, der gezielt nur zu den Restaurants gegangen war, bei dem ihm Rabatt gewährt wurde. Als Gegenleistung für diese Rabatte schrieb der Beamte Falschparker in der Umgebung der Restaurants erst nach vollendeter Mittagspause, gar nicht oder nur nach Absprache auf. Dieses Spiel zog für den Beamten eine fristlose Kündigung nach sich.

Kündigungsschutzklage ohne Erfolg

Natürlich reichte der Betroffene eine Gegenklage in Form einer sogenannten „Kündigungsschutzklage“ ein. Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht und erkannte die Kündigung als gerechtfertigt an. Allerdings räumte das Gericht dem Arbeitnehmer eine letzte Kündigungsfrist ein. Die Begründung des Gerichtes war denkbar einfach: Es konnte zwar die Vergünstigung des Essens belegt werden, nicht jedoch der Verzicht auf Strafzettel oder Verwarnungsgeldern. Daher reichte es nur zu einer fristgerechten, nicht jedoch zu einer fristlosen Kündigung. Hauptgrund hierbei war der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. n-tv.de – Wegen Essensrabatt droht Kündigung
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