Das Landesgericht Mannheim hat die Entlassung eines Erziehers aus der Neonazi-Szene durch die Stadt Mannheim bestätigt. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Weltanschauung des Pädagogen von rechtsradikalem Gedankengut geprägt. Eine Revision ist nicht möglich. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorwürfe: Rechtsextreme Szene
Der 25-jährige Betreuer des Kinderhorts war seit September 2010 für die Betreuung von Schulkindern im Alter von 6 bis 14 Jahren zuständig. Im Mai 2014 wurde er entlassen. Gegen ihn wurde der Vorwurf erhoben, ein gewaltbereiter Hooligan und Anhänger des SV Waldhof Mannheim zu sein. Als Mitglied der neonazistischen Partei NPD sei er bei NPD-Kundgebungen mehrmals in Erscheinung getreten.
Kündigungsgrund
In einem Facebook-Auftritt hatte der Erzieher Kinderspielzeug des Hortes verwendet, um eine gewalttätige Szene nachzustellen. Außerdem war er 2014 an gewalttätigen, rassistischen Ausschreitungen gegen eine Salafisten-Kundgebung in Mannheim beteiligt. Für sein Profilbild bei Facebook hatte er sich mit einem Messer im Mund ablichten lassen. Außerdem wurde in seinem Spind ein Baseballschläger aus der Hooliganszene gefunden. Das Tragen der Kleidung „Thor Steinar“ und eine schwer rechtsextremistische Äußerung einer Kollegin gegenüber waren für die Stadt Mannheim endlich Grund genug, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Gegen die fristlose Kündigung wurde beim Arbeitsgericht geklagt. Allerdings kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass die fristlose Kündigung angemessen sei. Darauf legte der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.
Ausführungen des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Es folgte der Argumentation des Arbeitgebers und stufte den Kläger in seiner Tätigkeit als Erzieher als ungeeignet ein. Es attestierte ihm Gewaltbereitschaft und ein rechtsextremes Weltbild. Diese fehlende Eignung sei ein ausrechender Kündigungsgrund, die Fortsetzung der Tätigkeit als Horterzieher unzumutbar für die Stadt Mannheim.
Rechtlage nach BGB
Wenn Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, ist die fristlose Kündigung nach §626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund möglich. Die Anforderungen für eine außerordentliche Kündigung sind in der Regel hoch. Es muss sich also um ein substantielles Zerwürfnis des Arbeitsverhältnisses handeln. Entscheidend ist aber, welche Aufgaben der Mitarbeiter wahrnimmt und wo die rechtextremen Äußerungen passieren.
Entscheidend ist der Arbeitsplatz
Mitarbeiter in einem privaten Betrieb, die rechtsradikale Äußerungen außerhalb ihres Arbeitsplatzes machen, können nicht fristlos gekündigt werden, da sie den Arbeitsprozess nicht direkt beeinträchtigen.
Die im außerdienstlichen Bereich getätigten Äußerungen eines rechtsradikalen Pädagogen haben durchaus Auswirkungen auf sein Dienstverhältnis. Ein als Staatsdiener tätiger Erzieher hat eine gesteigerte Treuepflicht. Ihm kann in diesem Fall ein Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Loyalität zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes nachgesagt werden. So geschehen im Fall des Mannheimer Erziehers aus der rechtsextremen Szene.
Der Bereich Kindererziehung ist ein besonders sensibler Bereich. Hier werden zu recht erhöhte Maßstäbe angelegt. Da gehört Gewalt nicht hin. Und erst recht kein rechtsextremes Gedankengut.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- haufe.de: Erzieher mit rechtsextremem Weltbild können entlassen werden
- news4teachers.de:Urteil: Fristlose Kündigung eines rechtsradikalen Erziehers ist gültig
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