Zuletzt aktualisiert am 01.10.2024 um 20:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Die Corona-Krise macht auch vor Fristen und Regelungen keinen Halt. Nach den Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes ist der Resturlaub aus dem vergangenen Jahr bis zum 31. März 2020 abzuleisten. Diese Bestimmungen haben die kommunalen Verbände der Arbeitgeber nun gelockert.
Die Ausnahmeregelungen, dass der eventuell vorhandene Resturlaub aus dem Jahr 2019 aufgrund der momentanen Pandemiesituation auch nach dem 31. März 2020 noch genommen werden kann, finden gesetzlichen Rückhalt im Paragrafen 26 (Absatz 2) des TVöD. Die Anwendung ist den kommunalen Arbeitgebern freigestellt und sagt im Kern aus, dass kommunale Betriebe oder Einrichtungen primär dazu angehalten sind, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Hierzu sollte der Personalbedarf flexibel und effizient eingesetzt werden können. Eine Ausnahme zur Verlängerung der Gewährungsfrist für den Resturlaub ist auch dazu angedacht, eine unnötige Drucksituation zu vermeiden, die dann entstehen könnte, wenn die kommunalen Arbeitgeber ihren Beschäftigten den Resturlaub bis zum bislang üblichen Datum genehmigen müssten.
Grundsätzlich übliche Regelungen
Nach Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes ist der Jahresurlaub grundsätzlich in dem laufenden Kalenderjahr zu nehmen, in dem dieser entstanden ist. Für eine Übertragung des Resturlaubs aus dem vergangenen Jahr in das neue müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen und befristete Zeiträume eingehalten werden. Werden diese Sachverhalte nicht erfüllt, verfällt der Urlaubsanspruch, und zwar endgültig, sodass dieser auch nicht in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt werden kann. Nach den oben genannten Rechtsvorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst muss der übertragene Resturlaub aus dem Vorjahr bis zum 31. März angetreten werden. Es ist also ausreichend, wenn dieser zu dem genannten Termin beginnt. In besonderen Ausnahmefällen ist auch eine Übertragung bis zum 31. Mai möglich. Für die Inanspruchnahme einer solchen Sonderregelung müssen dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. Auch triftige persönliche Belange, wie eine Arbeitsunfähigkeit oder die Erkrankung eines Lebenspartners, begründen einen Sonderfall.
Gerade im Krankheitsfall hatten sich in der Vergangenheit immer wieder Kontroversen aufgetan. Für lange Zeit vertrat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechtsauffassung, dass ein Anspruch auf Urlaub spätestens dann verfalle, wenn der Beschäftigte bis zum Frist-Datum des 31. März des Folgejahres arbeitsunfähig gewesen war. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kippte diese Ansicht und fällte in einem abschließenden Urteil die Entscheidung, dass die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie verstoßen würde. Seitdem haben Beschäftigte, die ihren Urlaub aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht antreten konnten, einen weiterhin bestehenden Urlaubsanspruch aus der Übertragung. Nur für langfristig, über Jahre Erkrankte, legte die europäische Rechtssprechung eine Obergrenze fest. Hiernach verfällt der Urlaubsanspruch aus dem entsprechenden Kalenderjahr spätestens nach Ablauf von 15 Monaten. Diese Regelung hat auch dann Gültigkeit, wenn der Beschäftigte für den besagten Zeitraum ohne Unterbrechung dauerhaft arbeitsunfähig geschrieben war.
Der Verfall von Urlaubsansprüchen wurde vom Bundesarbeitsgericht ebenfalls den europäischen Rechtssprechungen angepasst. Wegweisend hierfür war der Stellenwert des Jahresurlaubs innerhalb der EU-Sozialgesetzgebung. So vertraten die Richter des EuGH die Ansicht, dass es bereits unionsrechtswidrig sei, dem Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch abzuerkennen, nur weil dieser keinen Antrag hierüber eingereicht habe. Hiernach hätten die Arbeitgeber die Verpflichtung, den Beschäftigten in angemessener Weise darüber aufzuklären und ihm zu ermöglichen, dass dieser den Urlaub fristgerecht antreten könne.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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