Zuletzt aktualisiert am 30.01.2025 um 3:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 3-4 Minuten
Nachdem die Bundestarifkommission der Gewerkschaft ver.di, mit Unterstützung des Deutschen Beamtenbundes (dbb) und der Tarifunion, unlängst Verhandlungen zum Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber aufgenommen hatte, konnte bereits Anfang April eine Einigung erzielt werden.
Um den Auswirkungen durch die Corona-Krise entgegenzuwirken, verständigten sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die für die Tarifverhandlungen zuständigen Gewerkschaftsvertreter auf ein Eckpunktepapier, welches neue Tarifregelungen zur Kurzarbeit der Beschäftigten festlegt. Kernpunkte der tarifrechtlichen Vereinbarung sind, dass die öffentlichen Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrates die Beantragung einer notwendig erscheinenden Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur vornehmen können. Hierbei muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Arbeitsausfall mit dem einhergehenden Entgeltausfall mindestens bei 10 Prozent liegt. Ebenso muss die Anzahl der betroffenen Beschäftigten 10 Prozent betragen. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus den Paragrafen 95 und folgende der Sozialgesetzgebung III. Ferner muss die Kurzarbeit einer siebentägigen Vorankündigung unterliegen.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die von der Agentur für Arbeit gezahlten Kurzarbeitergelder betragen 60 Prozent der Nettoentlohnungsdifferenz, zwischen bisherigem Einkommen und dem Entgelt im Zeitraum der Kurzarbeit. Bei Beschäftigten mit Kindern beträgt der Berechnungswert 67 Prozent. Für die Lohngruppen EG1 bis 10 gewährleisten die Arbeitgeber eine Aufstockung bis zu 95 Prozent des ursprünglichen Nettogehalts. Bei den Lohngruppen EG 11 bis 15 sind dies 90 Prozent. Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine zusatzversorgungsfreie Lohnzahlung, das bedeutet, die Entgeltleistung ist sozialversicherungs- und steuerfrei. Die Tarifvertragsvereinbarung ist ein Sondervertragswerk, welches ausschließlich für den Zeitraum der Corona-Krise ausgearbeitet wurde. Der Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und läuft automatisch am 31. Dezember 2020 aus. Die Verhandlungsführer haben sich zudem darauf verständigt, dass die Regelungen zur Kurzarbeit die kommunalen Kernverwaltungen unberührt lassen. Hierzu gehören beispielsweise die von den Kommunen getragenen Bau- und Personalverwaltungen, Hoheits- und Ordnungsverwaltungen oder die Sozial- sowie Erziehungsdienste.
Auswirkungen des Tarifvertrages zur Kurzarbeit
Bis zum 15. April 2020 ist es den Tarifparteien noch möglich der Vereinbarung zu widersprechen. Nach der schriftlichen Fixierung muss die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im Rahmen der Geschäftsführerkonferenz die Tarifeinigung freigeben. Ein weiterer Einigungspunkt des Tarifvertrages besagt, dass im Zeitraum der Kurzarbeit und auch bis zu drei Monate nach Auslaufen des Papiers keine betriebsbedingten Kündigungen erfolgen. Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen, deren Anstellung durch die Folgen der Corona-Krise nicht verlängert wurde, sollen nach Möglichkeit zum Ende der Kurzarbeitsphase wieder eingestellt werden. Innerhalb anderer Bereiche, wo bereits betriebsinterne Regelungen zur Kurzarbeit greifen, findet der neue Tarifvertrag keine Anwendung, soweit sich die Entlohnung auf mindestens 80 Prozent des Nettogehalts beläuft. Sonderregelungen gibt es auch bei den Flughäfen.
Der Präsident der VKA, Ulrich Mädge, betonte bei der Übereinkunft der Tarifvereinbarung nochmals, dass für den Großteil des öffentlichen Dienstes innerhalb der Kommunen keine Kurzarbeitszeitregelungen zum Tragen kommen würden. Gerade bei den systemrelevanten Bereichen, wie beispielsweise den sozialen Diensten, den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, aber auch bei den Verwaltungen, würden die Beschäftigten in der bisher nie da gewesenen Ausnahmesituation überwiegend am Limit arbeiten und einen hervorragenden Job verrichten. Zum anderen verwies der VKA-Chef auf die besonderen Problematiken der Einrichtungen und Betriebe, die durch die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie vor großen Schwierigkeiten stünden. Hierzu gehören der Personennahverkehr, Flughäfen, kulturelle Einrichtungen wie Museen und Theaterhäuser, aber auch Bibliotheken, Schulen sowie Schwimmbäder. Der Hauptgeschäftsführer der VKA, Niklas Benrath betonte, dass alle Bestrebungen dahingehend ausgelegt seien, diese kommunalen Einrichtungen zu erhalten. Deshalb galt der Tarifkonsens mit der Aufstockungsbewilligung auch der flächendeckenden Unterstützung der Betroffenen. Auch der dbb-Tarifvorsitzende Volker Geyer begrüßte die Übereinkunft als wichtigen Beitrag zur ergänzenden Lösung der augenblicklichen Ausnahmesituation.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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