Zuletzt aktualisiert am 13.12.2024 um 7:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Das sogenannte „Sabbatjahr“ oder auch „Sabbatical“ bietet eine alternative Möglichkeit, eine längerfristige Freistellung von der Arbeit zu erhalten. Im öffentlichen Dienst wird die Auszeit eher wenig genutzt. Beschäftigte, die das Prinzip in Anspruch nehmen wollen, um sich beispielsweise über einen längeren Zeitraum der Familie zu widmen oder einen ausgiebigen Urlaub anzutreten, müssen Arbeitszeit vorarbeiten, die nur anteilmäßig entlohnt wird und erhalten dann während der Freistellung die Restbezüge.
Erfahrungen aus den Ländern
Grundsätzlich bestehen bei den Verantwortlichen der jeweiligen Länder keine Bedenken bei der Gewährung des Freistellungsprinzips „Sabbatjahr“. Im allgemeinen Kontext der Innenministerien hieß es hierzu, dass die individuelle, alternative Auszeitmöglichkeit langfristig die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten stärke und die persönliche Einsatzbereitschaft sowie Zufriedenheit erhalte. Die Erfahrungswerte aus den Ländern sind diesbezüglich recht unterschiedlich. In Niedersachsen sind es beispielsweise die Lehrkräfte, die am häufigsten eine Auszeit vom Job nehmen. Das dortige Kultusministerium bestätigte, dass sich im vergangenen Jahr 150 Pädagogen für die Freistellung entschieden. Bei Polizei- und Finanzbeamten ist die Zahl verschwindend gering. Nur drei Ordnungshüter legten hier ein „Sabbatjahr“ ein. Thüringen veröffentlichte zur Thematik eine Zahl von 37 Polizeibeamten, die zwischen den Jahren 2014 und 2018 eine entsprechende Freistellung beantragten.
Übergangsphase zum Eintritt in den Ruhestand
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass auch in den Ministerien und Behörden der Länder nur wenige Angestellte und Beamte die Möglichkeit der Freistellung nutzen. Etwas höher ist die Zahl bei den älteren Beschäftigten, die das „Sabbatjahr“ oftmals als zeitliche Überbrückung bis zum Ruhestandseintritt in Anspruch nehmen. So können Arbeitnehmer im Thüringer Landesdienst sich für den Zeitraum von maximal zwei Jahren freistellen lassen. Der Zeitraum muss allerdings in Vollzeit vorgearbeitet werden. Für die Phase der „Vollarbeit“ sowohl auch in der Phase der Freistellung werden dann die Bezüge lediglich anteilmäßig ausbezahlt. Diese finanziellen Einbußen begründen nach Auffassung vieler Ministeriumssprecher, das im Allgemeinen eher verhaltene Interesse an der Freistellungsmöglichkeit.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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