Bewirbt sich ein schwerbehinderter Arbeitnehmer um mehrere intern ausgeschriebene Stellen, die vom Anforderungsprofil identisch sind, so müssen mit dem Bewerber auch separate Vorstellungsgespräche zu führen. Die gesetzlichen Regelungen für den öffentlichen Arbeitgeber leiten sich ab aus dem § 165 Satz 3 des neunten Buches der Sozialgesetzgebung (SGB).
In dem hier berücksichtigten Sachverhalt liegt ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg zugrunde. Auf zwei intern ausgeschriebene Stellen in Cottbus und Berlin, die sich vom Anforderungsprofil identisch darstellten, gingen vom schwerbehinderten Kläger entsprechende Bewerbungen ein. Die Bundesagentur, in diesem Fall Beklagte, lud den Kläger lediglich zu einem Vorstellungsgespräch für Stelle in Berlin ein. Letztendlich wurde der Bewerber für keine der beiden Stellen berücksichtigt und machte einen Entschädigungsanspruch geltend.
Landesarbeitsgericht sah Benachteiligung des Klägers
Die Rechtssprechung lässt unter gewissen Umständen die Einladung zur nur einem Vorstellungsgespräch zu. So gilt diese Durchführung als ausreichend, wenn etwa ein identisches Auswahlverfahren vorliegt, in der Bewerbungskommission derselbe Personenkreis anwesend ist und der zeitliche Rahmen der Entscheidungsfindung für die Stellenbesetzung eng beieinander liegt. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine begründeten Ausnahmen erkennen und sprach dem Kläger einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.
Die Richter stellten abschließend fest, dass der Kläger eine Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung erfahren hatte, da er für die zu besetzende Stelle in Cottbus nicht zu einem separaten Bewerbungsgespräch eingeladen worden war. Dieses widersprach den gleichgestellten Bewerbungschancen für Menschen mit Schwerbehinderungen im Sinne des Sozialgesetzbuches, auch dann, wenn die freien Stellen nur intern zur Ausschreibung gelangten.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.11.2018, Az.: 21 Sa 1643-17
- Haufe – Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers für den öffentlichen Dienst
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