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Urlaubsregelung: Bundesarbeitsgericht ändert Rechtssprechung!

Jun
2
2019

Neue Urlaubsregelung für Beamte; Bild: gmg9130 - Fotolia

Nach etlichen Entscheiden zur Übertragbarkeit oder des Verfalls von Urlaubsansprüchen hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut der Thematik angenommen und änderte die Rechtssprechung hinsichtlich des Anspruches auf einen gesetzlichen Erholungsurlaub während Phasen des unbezahlten Sonderurlaubs.

Im vorangegangenen Sachverhalt klagte im Jahr 2015 eine Beschäftigte, die zuvor mit ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub für die Dauer von fast zwei Jahren festgelegt hatte. Der Arbeitgeber hatte Entgegenkommen signalisiert und hatte für das erste Jahr 16 Urlaubstage und in der Folgezeit weitere 23 Urlaubstage gewährt. Die Klägerin bestand allerdings auf den Erhalt der gesamten noch anzurechnenden Urlaubstage und vertrat gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass Urlaubsansprüche auch dann zur Geltung kommen, wenn entsprechende Arbeitsverhältnisse ruhen. Kürzungen oder Teilzugeständnisse seien nach Ansicht der Klägerseite nicht zulässig gewesen.

Bundesarbeitsgericht wies Klage ab

Im Rahmen einer Revision und zur Findung eines endgültigen Urteiles, wies das zuständige Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Im Sachverhalt ging es in der Gesamtheit um 20 Urlaubstage, die der Klägerin noch aus dem Jahr 2014 zugestanden hätten. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass dieser Urlaub gemäß Paragraf 26 (Abs. 2) des TVöD in Einheit mit Paragraf 7 (Abs. 3) BurlG zum Ende des Jahres 2014, unter Berücksichtigung der verlängerten Frist bis Ende März 2015 und letztendlich zur Ablauffrist des Monats Mai 2015 verfallen sei. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation und sah einen Urlaubsanspruch für das Jahr 2014 als nicht gegeben an.

Die Erfurter Richter führten zunächst die Urlaubsberechnung des Paragrafen 3 (Abs. 1) BurlG an, wonach sich der Grundurlaubsanspruch bei einer gleichmäßigen Arbeitsverteilung innerhalb einer 6-Tage-Woche auf 24 Werktage beläuft und bei einer 5-Tage-Woche entsprechend auf 20 Werktage reduziert. Es gelte die Berücksichtigung für einen auf das Jahr definierten gleichmäßigen Arbeitsrhythmus, der für alle Arbeitnehmer einen gleichwertigen Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub darstelle. In der bisherigen Rechtsprechung hatte das Bundesarbeitsgericht diesen Faktor in Fällen des Sonderurlaubes nicht berücksichtigt, wollte mit dem aktuellen Entscheid nun allerdings eine Novellierung vornehmen.

Von nun an ist damit festgelegt, dass die Dauer des Urlaubes bei der Berechnung eine Berücksichtigung finden muss, wenn sich Arbeitnehmer in dem jeweiligen Urlaubsjahr ganz oder teilweise in einem unbezahlten Sonderurlaub befinden. Begründet ist dieses auch dadurch, dass die Vertragsparteien der jeweiligen Arbeitsstelle die hauptsächlich festgeschriebenen Leistungen des Arbeitsverhältnisses durch die Akzeptanz eines Sonderurlaubes vorübergehend ruhen lassen. Kommt ein Arbeitnehmer seiner Arbeitsverpflichtung durch das Fernbleiben eines gewährten, unbezahlten Sonderurlaubs im gesamten Kalenderjahr nicht nach, so ergibt sich auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Auswirkung der neuen Rechtssprechung auf andere unbezahlte Freistellungen können erst nach der ausführlichen Urteilsbegründung eingeschätzt werden.

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