Das Bundesverfassungsgericht sieht in einem entsprechenden Urteil die niedersächsische Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten als nicht mit dem Grundgesetz konform gehend an und fordert von der Landesregierung Niedersachsens Nachbesserungen, die spätestens ab dem 1. Januar des Jahres 2020 Gültigkeit haben müssen.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Förderschullehrerin, die zunächst im Rahmen ihrer Tätigkeit in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft worden war. In der Folge wurde im Jahr 2007 ihre zu leistende Wochenarbeitszeit aufgrund einer ärztlich bescheinigten begrenzten Dienstfähigkeit um 50 Prozent reduziert. Der Dienstherr begegnete dem neuen Sachlagestand mit einer Einstufung als Teilzeitbeschäftigte und einer Besoldung im Rahmen des § 24 des niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG, 2014/2015). Das Entgelt wurde auf 50 Prozent der Vollzeitbezüge ohne Zuschlagszahlungen berechnet.
Unkorrekte Auffassung des zu bemessenden Ausgangspunktes
In der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes ist deutlich abzuleiten, dass der Ausgangspunkt der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter die vorher zu berücksichtigende Vollzeitbeschäftigung sei. Der Beamte leistet im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit unfreiwillig und unverschuldet einen verringerten Stundendienst. Hierdurch ergibt sich aber keine anhand der prozentual verrichteten Arbeitszeit einzuordnende Teilzeitbeschäftigung. Zwar obliegt es dem Dienstherrn, Abschläge im Vergleichsrahmen zu einer Vollzeitbeschäftigung vorzunehmen, doch dürfen diese sich nicht zu weit von einer dem Amte angemessenen, regulären Besoldung entfernen.
Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin das sogenannte Abstandsgebot und die Richtlinien für eine besoldungsrechtliche Anerkennung hinsichtlich des Beförderungserfolges versagt. Die zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften des § 24 NBesG aus 2015 sowie die nachfolgenden Neuregelungen des § 12 NBesG aus 2017 sind nach Auffassung der Karlsruher Richter als verfassungswidrig anzusehen. Bereits zuvor rügte das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil die niedersächsische Besoldung, nachdem diese für viele Gruppen der Stufen A 8 bis A 12 unzureichende Alimentationen aufwiesen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Urteil Bundesverfassungsgericht vom 28.11.2018, Az. 2BvL3/15
- haufe – Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter ist verfassungswidrig
Bewertung abgeben
( Abstimmen)