Zuletzt aktualisiert am 18.02.2025 um 7:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Der Bundesrat beschloss diese Woche neue Sachbezugswerte für 2017. Änderungen gibt es vor allem bei der freien Verpflegung.
Im Regelfall werden Arbeitnehmer entgeltlich bezahlt, doch in manchen Firmen kann ein Beschäftigter neben dem normalen Lohn auch Sachbezüge erhalten. Vor allem in traditionellen Berufen kommt die Entlohnung in Sachgütern häufiger vor, doch auch bei Beamten kann dies der Fall sein. Nun wurde am 04.11.2016 für 2017 vom Bundesrat eine neue Wertgrenze für solche Sachwerte festgelegt. So steigen im nächsten Jahr die Werte für die freie Verpflegung auf 241 Euro, während sich am Sachbezugswert für Unterkunft und Miete (223 Euro) nichts ändert. Als Orientierungshilfe für die korrekte Ermittlung der Sachbezugswerte dient der Verbraucherpreisindex. So gilt ab Januar 2017, dass der Monatswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten nicht höher als 241 Euro sein darf. Für ein Frühstück sind das etwa 1,70 Euro und für eine Hauptmahlzeit beträgt der Sachbezugswert 3,17 Euro. So wird jährlich die Sozialversicherungsentgeltverordnung auf Basis des Verbraucherpreisindex geändert. Damit ist der neue Sachbezugswert bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat in 2017 gültig und steuerpflichtig.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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