Im Grunde genommen ist die Begriffsdefinition der Beamtenpension etwas veraltet, denn wenn die Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand gehen, übernimmt der Dienstherr die Versorgungsleistungen. Die ehemaligen Staats- und Landesdiener/- innen erhalten dann einen individuell ausgelegten Betrag, welcher sich nach der Länge der Dienstzeit, der Tätigkeit und der Zugehörigkeit der letzten Besoldungsgruppe richtet.
Durch die dienstrechtliche Föderalismusreform sind die bundesrechtlichen Beamtenvorschriften nahezu inhaltsgleich in die Gesetzgebungen der Länder übertragen worden oder in vollständig eigenständigen Rechtsvorschriften deklariert. Die Versorgungsbezüge sind dabei Teil der unmittelbaren Haushaltskosten der jeweiligen öffentlichen Dienstherren und werden als Bereich der Personalkosten an die Empfänger gezahlt. So gelten Pensionäre/- innen als Versorgungsempfänger, wobei diese Sparte auch Witwen oder Waisen umfasst. Nachfolgende Erläuterungen zeigen eine erste Übersicht der für die Versorgungsleistungen wesentlichen Bereiche im Kalenderjahr 2022.
Tarifergebnis innerhalb der Länder: Keine Sonderzahlung für Versorgungsempfänger/- innen!
Grundsätzlich profitieren auch die Versorgungsempfänger/- innen von der prozentualen Besoldungsanpassungen und Erhöhungen aus den Tarifverhandlungen. Das Tarifergebnis für den öffentlichen Dienst der Länder aus dem Einigungsjahr 2021 stellt allerdings eine Ausnahme dar. Die hier durch die Sozialpartner beschlossene Sonderzahlung in Höhe von 1300 Euro wird, wie zu vermuten war, nicht auf die Versorgungsempfänger/- innen übertragen.
Zentrale Größe für die Beamtenpensionen: Das Ruhegehalt!
Für Beamte/- innen ist das Ruhegehalt die zentrale Größe für die Berechnung der Versorgung. Für jedes Jahr der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind dieses 1,79375 Prozent. Gemäß des § 14 (Abs. 1, Satz 1) des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) liegt der Höchstanspruch bei 71,75 Prozent. Einige Dienstherren reduzieren diesen Prozentsatz je nach entsprechend gültiger Rechtsvorschrift. In die weitere Berechnung fließen zudem mögliche Familienzuschläge oder Zulagen ein.
Tabellarische Übersicht der Pensionäre/- innen:
- A1 bis A5 – 75.905 (davon 45.540 mit Ruhegehalt, 28.780 Witwen/Witwer, 1.590 mit Waisengeld
- A6 bis A9 – 528.220 (davon 385.475 mit Ruhegehalt, 135.290 Witwen/Witwer, 7.455 mit Waisengeld
- Verbesserte Regularien für die Rufbereitschafts- und Bereitschaftsdienste
- A10 bis A13 – 700.135 (davon 573.695 mit Ruhegehalt, 117.180 Witwen/Witwer, 9.265 mit Waisengeld
- A14 bis B11 (R, W, C) – 361.675 (davon 283.500 mit Ruhegehalt, 73.580 Witwen/Witwer, 4,590 mit Waisengeld
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
1. Statistisches Bundesamt
2. Deutscher Beamtenbund
3. NDR
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