Zuletzt aktualisiert am 29.11.2024 um 23:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
17.08.2015 — Es gibt tatsächlich unzählige Möglichkeiten am Ende des Jahres Geld zu wieder zu bekommen, nur klärt den Normalbürger meist niemand entsprechend darüber auf. Auf für Lehrer gibt es weit mehr Möglichkeiten Geld zu sparen, als vielleicht im ersten Moment bekannt ist. Oder wissen Sie, welche Kosten bei Klassenfahrten abzugsfähig sind?
Auswärtstätigkeiten und Werbungskosten
Tatsächlich kann man auch als Lehrkraft Kosten abziehen. Beste Beispiele hierfür sind Klassenfahrten und Schüleraustauschprogramme. Das Ausschlaggebende hierbei ist, dass es sich bei derlei Tätigkeiten um Auswärtstätigkeiten handelt und diese zu sogenannten Werbungskosten führen können. Denn als Werbungskosten werden im allgemeinen Kosten bezeichnet, die bei der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen anfallen. Und unter diese Kategorie fallen bei Pädagogen nun mal auch Kosten, die bei Klassenfahrt und Schüleraustausch entstehen können.
Beispiele
Fahren Sie beispielsweise als Betreuer mit Ihrer Schulklasse ins Landschulheim, gehen auf Wandertage mit oder gehen Sie als Vertrauensperson mit ins Ausland, so sind all diese Tätigkeiten eindeutig beruflich veranlasst, wenn diese als schulische Veranstaltungen von der Schulleitung genehmigt sind. Hierzu gehört ebenfalls ein internationaler Schulaustausch, wie auch Reisen, um die Schulpartnerschaften im Ausland aufrechtzuerhalten. Auch wenn Sie Gastgeber für ausländische Schüler oder Lehrer sind, können die dabei entstandenen Kosten abgesetzt werden. Hierbei geht es vor allem um Ausflüge, die gemacht werden, um Sehenswürdigkeiten zu zeigen etc.
Was ist jetzt absetzbar?
Generell gibt es diesbezüglich immer wieder Unklarheiten, denn bei den Kosten bezüglich Vorbereitungen, beispielsweise für Klassenfahrten, scheiden sich ein wenig die Geister. Streit mit dem Finanzamt gibt es vor allem dann, wenn der Ferienort vor der Klassenfahrt aufgesucht wird. Diese Kosten werden nämlich nur dann anerkannt, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich tatsächlich um nichts anderes als die Ausflugsvorbereitung gekümmert wurde. Sobald beispielsweise der Ehegatte als Begleitperson am Ausflug teilnimmt, ist die Klassenfahrt ebenfalls nicht abzugsberechtigt. Generell gilt aber, dass sowohl Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung und Nebenkosten, die bei solche einer Reise entstehen (z. B. Reiseführer) abgesetzt werden können.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
-
Versicherungsvergleich
Bewertung abgeben
( Abstimmen)