Zuletzt aktualisiert am 12.09.2024 um 13:03 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
19.08.2015 – Im Regelfall können politische Beamte von ihrem fürsorgepflichtigen Dienstherren zu jeder Zeit in den Ruhestand versetzt werden. Anders sieht dies allerdings bei einer Entlassung aus. Diese darf nur dann ausgesprochen werden, wenn triftige Gründe genannt werden können.
Ruhestand nur begründet möglich
Die Behauptung, dass politische Beamte jederzeit und ohne Angaben von Gründen in Ruhestand versetzt werden können, ist lediglich eine Halbwahrheit, wie es viele über Beamte gibt. Tatsächlich kann ein Beamter jederzeit in den Ruhestand versetzt werden, dies geht aber nur mit triftigen Gründen. In den meisten Entlassungensfällen politischer Beamter wird als Grund ein „gestörtes Vertrauensverhältnis“ angeführt, wie auch in dem aktuellen Fall von Harald Range. Doch die reine Aussage eines gestörten Vertrauensverhältnisses reicht noch lange nicht aus, denn dieses muss hieb- und stichfest begründet werden. Doch in den wenigsten Fällen kommt es zu keiner Klage seitens des Beamten, denn dieser hofft oftmals auf eine sogenannte „Anschlussverwendung“ beispielsweise in der Wirtschaft. Das gilt natürlich im Großen und Ganzen vor allem für die Top-Beamten.
Vertrauen des Dienstherren enorm wichtig
Mit Vertrauen ist in politischem Sinne vor allem die kausale Übereinstimmung des Beamten mit der Sichtweise des Dienstherren gemeint. Besonders trifft dies etwa auf Beamte wie den Generalbundesanwalt zu, der aufgrund dessen ebenfalls jederzeit und ohne nähere Begründung in den Ruhestand versetzt werden kann. Doch wie bereits erwähnt, gibt es auch hier kein „ohne Grund“, denn dies wäre nicht rechtens. Eigentlich kann man sagen, dass der Dienstherr, wann immer er es für nötig und richtig hält, seine Gründe findet, um einen Beamten in den vorzeitigen Ruhestand zu schicken.
Braucht es nun einen Grund oder nicht?
Offiziell braucht der Dienstherr auf jeden Fall einen Grund zur frühzeitigen Pensionierung, ebenso wie zur Entlassung eines Beamten. Vor allem basierend auf dem aktuellen Fall von Harald Range kann man jedoch deutlich sehen, dass solch ein Grund nur allzu leicht gefunden werden kann und sei es, weil das „Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherren gestört ist“. Da sich, aus Angst nach der Ruhestandsversetzung keinen Job mehr zu bekommen, kaum einer traut dagegen zu klagen, wird sich an diesem Spiel vermutlich nie etwas ändern.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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