Kontakt

Nutzen Sie unseren kostenfreien Versicherungsvergleich für Beamte und Beamtenanwärter

06202 97827-79 E-Mail

ÖffnungszeitenMontag bis Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr

Das Original Beamteninfoportal

Über 15.000 Beamte vertrauen
jährlich unserer Fachkompetenz

WbV Onlinemakler GmbH Siegel seit 2003
News

Kurzfristige Beschäftigungen – Stolperstein Berufsmäßigkeit

Student gesucht!
Sep
13
2016

Kurzfristige Beschäftigung; Foto: fotolia.com #106913534

Kurzfristig Beschäftigungsverhältnisse boomten in Deutschland in den letzten Jahren, wie noch nie. Personalengpässe können so optimal abgefangen werden.

Oftmals werden Studenten und Schüler für diesen Job bevorzugt. Ausschlusskriterium für die Anstellung ist jedoch nicht nur, dass Studenten und Schüler viel Freizeit haben, sondern dass diese auch oft nicht berufsmäßig beschäftigt sind. Für die Arbeitgeber sind kurzfristige Beschäftigungen deshalb so attraktiv, weil bei solchen die Sozialversicherungsabgaben entfallen. Eine kurzfristige Beschäftigung darf maximal 3 Monate, beziehungsweise 70 Arbeitstage begrenzt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer berufsmäßig tätig ist. Diese Situation muss vom Arbeitgeber vor Antritt des Beschäftigungsverhältnisses geklärt werden. Man unterscheidet in der Regel zwischen Berufsmäßigkeit aufgrund des Status der Person, des Erwerbsverhaltens und des Erwerbslebens. Übt ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung aus, unterliegt diese übrigens nicht der Berufsmäßigkeit. Zu den Hauptbeschäftigungen gehören alle Verhältnisse, die nicht kurzfristig sind und nicht geringfügig bezahlt werden.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. arbeits-abc.de – Kurzfristig Beschäftigte
Sending

Bewertung abgeben*

0 (0 Abstimmen)