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Kurzarbeit im öffentlichen Dienst: Abschluss Sondertarifvertrag „COVID“

Versorgungsabschlag, zerschnittener Geldschein
Jun
27
2020

Neuigkeiten zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst; Bild: Africa

Bereits Ende April hatten sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Vertreter der Gewerkschaften auf ein Tarifvertragswerk geeinigt, welches Kurzarbeit auch im Bereich des öffentlichen Dienstes möglich macht. Die kurzfristig beschlossene Übereinkunft war zwingend notwendig, um die vertragliche Absicherung der Beschäftigten während der Corona-Pandemie und die damit verbundenen finanziellen Existenzgrundlagen zu gewährleisten.

Auch für die kommunalen Unternehmen stellt der so bezeichnete „Tarifvertrag COVID“ eine große Bedeutung dar, um immensen wirtschaftlichen Folgen entgegenzuwirken. Die durch die Krisensituation entstandenen besonderen, beiderseitigen Anforderungen konnten durch das schnelle Handeln und die rasche Einigung deutlich begrenzt werden. Mit dem „TV COVID“ wurde nach Auffassung aller Beteiligten eine solide Basis für den Zeitraum der Coronaepidemie geschaffen, der zugleich auch einen vorteilhafteren Neubeginn für den Zeitraum nach der Krise ermöglicht.

Zusammenfassend an dieser Stelle nochmals die wesentlichen Fakten zum gesetzlichen Kurzarbeitergeld:

  • Gemäß Anlage A zum TVöD – Entgeltgruppen 1 bis 10 – 95 Prozent
  • Gemäß Anlage A zum TVöD – Entgeltgruppen 11 bis 15 – 90 Prozent
  • (Aufstockung des bisherigen durchschnittlichen Nettogehalts durch den Arbeitgeber)

Durch die am 22. April 2020 vom Koalitionsausschuss beschlossene Regelung gelten für die Betroffenen, welche mindestens 50 Prozent weniger Arbeitszeit verrichten, folgende Erhöhungen zum pauschalisierten Netto-Entgelt:

  • 70 Prozent der Bezüge ab dem 4. Monat
  • 80 Prozent der Bezüge ab dem 7. Monat

Bei Beschäftigten mit Kindern betragen die Kurzarbeitergelder entsprechend 77 und 87 Prozent. Der Beschluss gilt rückwirkend ab dem 1. April und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020. Das Vertragswerk findet keine Anwendung, wenn vor seinem Inkrafttreten bereits betriebliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit Bestand hatten und diese den Beschäftigten ein Mindestnettoentgelt in Höhe von 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens sichern.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema
  1. rehm-verlag.de – Kurzinfos zum TV COVID
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