Zuletzt aktualisiert am 21.01.2025 um 7:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Seit Mitte Juni ist die neue Corona-App unter der Federführung des Robert-Koch-Institutes abrufbar. Die Diskussion über das digitale Hilfsmittel zur Analyse und Eingrenzung der Pandemie dauert schon länger an. Wesentlich für die Einführung der App waren datenschutzrechtliche Vorgaben, die nach Aussagen des bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz einer äußerst datenschutzfreundlichen Systementwicklung unterlagen. Darf die Warn-App aus diesen Gründen auch auf dienstlichen Smartphones zum Einsatz gelangen?
Die Funktionsweise der App analysiert und registriert auf lokaler Ebene einen Begegnungskontakt mit anderen Endgeräten, welche ebenfalls die App-Funktion aktiviert haben und sich für mindestens 15 Minuten in einem Umkreis von nicht mehr als zwei Metern aufhalten. Eine Speicherung oder auch Übermittlung von Bewegungsprofilen oder Aufenthaltsorten findet nicht statt. Der Datentransfer erfolgt unter der Verwendung stetig wechselnder, pseudonymer Identnummern. Ein Datenabgleich zwischen Zentralserver und den „aktiven“ Smartphones erfolgt lediglich zur Ermittlung der Geräte-Identifikationsnummern von einer mit Covid-19 gemeldeten, infizierten Person. Lokal gespeicherte Daten über eine positive erhobene Corona-Testung der registrierten Personen können so freigeschaltet werden und dienen der Benachrichtigung von Kontaktpersonen. Diese erfahren dann nur, zu welcher Zeit der Kontakt mit einer infizierten Person stattgefunden hat und die Information zur Risikoeinstufung einer möglichen Ansteckung, damit abschließend eine Testaufforderung ausgesprochen werden kann.
Datenschutz als ausreichend klassifiziert
Die Nutzung dienstlicher Mobilgeräte obliegt ohnehin gesonderter Bestimmungen. Öffentliche Stellen müssen im Falle einer Nutzung der Corona-Warn-App prüfen, ob Regelungen und Dienstvereinbarungen über Kontrollmechanismen möglicherweise anzupassen sind. Hierbei ist zu beachten, dass Daten im Zusammenhang mit der App, derartigen Kontrollmaßnahmen nicht unterliegen dürfen. Zu allen Datenerhebungen innerhalb der Corona-Warn-App gelten besondere Schutzansprüche, da diese grundlegende Informationen zu gesundheitlichen Belangen von Beschäftigten enthalten können. Demnach müsse im Falle einer notwendigen Überprüfung der dienstlichen Mobilgeräte je nach vorliegendem, individuellem Sachstand, sichergestellt werden, dass alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Unter der Abwägung aller Umstände, könnte es sinnvoll sein, erlassene Dienstregelungen zu erweitern, um damit eine rechtssichere Überprüfungsmöglichkeit der dienstlichen Mobilgeräte zu gewährleisten.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
- bfdi.bund.de – Datenschutz bei Corona-Warn-App ausreichend
- rehm-verlag.de – Corona-Warn-App – auf dienstlichen Endgeräten?
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