Zuletzt aktualisiert am 21.01.2025 um 15:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Verwaltungsgericht Potsdam stuft Zwangsurlaub als rechtswidrig ein! Im brandenburgischen Innenministerium ergingen Anweisungen zu Behördenschließtagen für die Beamte einen sogenannten „Zwangsurlaub“ nehmen mussten. Trotz interner Befragung und Absprache mit dem Personalrat sah das Verwaltungsgericht die Maßnahme als rechtswidrig an.
Schließung an „Brückentagen“
Im vorliegenden Sachverhalt hatte das Ministerium des Inneren und für Kommunales, kurz MIK, in Brandenburg Personalbefragungen durchgeführt. Diese im Januar 2018 durchgeführten Umfragen unter den Beschäftigten sollten die Akzeptanz zur Einführung von Schließtagen an sogenannten Brückentagen klären. Im Ergebnis sprach sich eine Mehrheit von 64 Prozent für eine derartige Regelung aus. 36 Prozent der Beschäftigten waren gegen die Behördenschließtage. Das Resultat der Befragung berücksichtigend, entschied sich die Hausleitung des Ministeriums unter Einbindung und Zustimmung des Personalrates für die Umsetzung der Maßnahme.
In der Folge wurden die Schließtage auf den 30. April, den 11. Mai, den 27. und 28. Dezember festgesetzt. Den Beschäftigten wurden im Gegenzug antragslos die entsprechenden Tage vom jeweiligen Urlaubskonto abgezogen. Ferner sollte es auf Antrag möglich sein, die Schließtage auch aus vorhandenen Gleit- oder Zeitguthabenkonten zu verrechnen. Ein Beamter legte gegen diese Regelung zunächst Widerspruch ein und bestritt dann den Klageweg.
Kein Urlaubszwang ohne Einverständnis
Im Verfahren vertrat das Verwaltungsgericht Potsdam die Auffassung, dass der Dienstherr, in diesem Fall die Hausleitung des Ministeriums, grundsätzlich im Rahmen des allgemeinen Organisationsrechtes befugt sei, entsprechende Anordnungen zu treffen und damit auch die Festsetzung von Behördenschließtagen sowie den damit einhergehenden Verzicht auf die Arbeitsleistung seiner Beschäftigten. Ein derartiger Verzicht in Verbindung einer organisatorischen Entscheidung der Behörde und die daraus folgenden dienstrechtlichen Konsequenzen entbinden den Dienstherren allerdings nicht von der Beachtung des geltenden Rechtes.
Das Gericht merkte an, dass nach den Bestimmungen des Urlaubsrechtes dem Beamten ein Urlaub ohne dessen Einverständnis nicht aufgezwungen werden könne. Außerdem sei für einen ordnungsgemäßen Betrieb eine derartige Urlaubsanordnung nicht zwingend erforderlich. Das Land Brandenburg und in diesem Fall das betroffene Ministerium habe eine Dienstvereinbarung getroffen, die Flexibilität innerhalb der Arbeitszeit regele, so die Potsdamer Richter. Demnach könnten Beschäftigte auf Wunsch auch an einem Samstag arbeiten, unabhängig davon, wie viele andere Bedienstete an einem solchen Tag ihren Dienst verrichten würden. Das Verwaltungsgericht verurteilte das beklagte Land Brandenburg dazu, dem Urlaubskonto des Klägers, die vier für das Jahr 2018 abgebuchten Urlaubstage, wieder gutzuschreiben.
Dem Land Brandenburg steht die Möglichkeit einer Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Haufe.de – Behörde darf keinen Zwangsurlaub an Behördenschließtagen anordnen
- Juris Rechtportal – Anordnung von Zwangsurlaub für Beamte an Behördenschließtagen rechtswidrig
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