Zuletzt aktualisiert am 25.09.2024 um 16:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Recht: Unzulässige dienstliche Beurteilungen in Konkurrenzsituationen! Bewerben sich Vorgesetzte auf intern ausgeschriebene Stellen und verfassen in diesem Zusammenhang dienstliche Beurteilungen für ihnen unterstehende Mitbewerber um eine derartige Position, so ist die Beurteilung aufgrund der konkurrierenden Situation als fehlerhaft anzusehen.
Unzureichende Objektivität
Bei einem entsprechenden Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg hatte sich eine Klägerin, die als Sachbearbeiterin beschäftigt war, auf eine intern ausgeschriebene Stelle als Teamleiterin beworben. Neben weiteren Bewerbern, hatte sich auch die Vorgesetzte der Klägerin, welche die Position als Teamleiterin kommissarisch leitete, um die Stelle bemüht. Im Rahmen der ergangenen Beurteilungen durch die Vorgesetzte wurde den Bewerbern durchweg eine Note der Stufe „B“ bescheinigt, lediglich die Klägerin erhielt die Gesamtnote „C“.
Die betroffene Sachbearbeiterin reichte daraufhin Klage ein, da sie von der grundsätzlichen Befangenheit ihrer Vorgesetzten ausging und drängte auf das Entfernen der ergangenen Beurteilung aus ihrer Personalakte. Das Arbeitsgericht Siegen folgte dieser Auffassung und gab der Klage statt. Das Gericht ging von einer fehlerhaften Beurteilung der Vorgesetzten aus, da diese in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation, um eine ausgeschriebene Tätigkeit zur Klägerin stand und somit nicht die notwendige Objektivität hätte walten lassen können. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler hätte auch vom Dienstherren verhindert werden müssen.
Rechtsfolgen
Die Pflicht zur objektiven Beurteilung und der damit im vorliegenden Sachverhalt einhergehende Verfahrensfehler begründen den Anspruch der Klägerin auf Entfernung der Beurteilung aus der Personalakte (§§ 611 und 241 Absatz 2 des BGB). Ein Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht in Köln ist möglich.
Weiterführrende Quellen zu diesem Thema:
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