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Lehrer, News

Funktionsstelle gewährleistet keinen Anspruch auf Höherbewertung!

Lehrer spricht mit Schüler
Sep
24
2021

Lehrer spricht mit Schüler ©photographee-eu - stock.adobe.com

Eine Funktionsstelle im Lehramt begründet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Hannover keinen gesonderten Anspruch auf eine Höherbewertung der dienstlichen Position. Der Ausgleich durch die Zahlung einer entsprechenden Stellenzulage bei der Übernahme der zumeist ausgeschriebenen Tätigkeit ist demnach ausreichend.

Klage einer Lehrerin mit Fachleiterinnenstelle

Bewertet und verhandelt wurde von der Zweiten Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover die Klage einer Förderschullehrerin mit einer Funktionsstelle als Fachleiterin am Studienseminar Sonderpädagogik. Im Rahmen ihrer Tätigkeit erhält die Lehrerin eine Besoldung nach Gruppe A 13 und eine Stellenzulage in Höhe von 150 Euro. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass ihre dienstliche Position eine Höherbewertung rechtfertige und sie gegenüber Lehrkräften aus dem Berufsschul- und Gymnasialbereich besoldungsrechtlich ungerecht behandelt werde. Außerdem hätten Lehrkräfte mit einer entsprechenden Stelle als Fachleiter/- in am Studienseminar des Berufsschul- und Gymnasialamtes Möglichkeiten der Beförderung in das nach A 15 besoldete Amt eines Studiendirektors oder einer Studiendirektorin.

Verwaltungsgericht sah keinen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Das Verwaltungsgericht Hannover beurteilte die Klage der Lehrerin bereits im Hinblick auf die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers als unzulässig, da sich eine entsprechende Kontrolle des Gerichts auf in diesem Sachverhalt nicht erkennbare Fälle von Manipulationen oder willkürlichem Handeln des Dienstherren beschränke. Außerdem hätte nach Auffassung des Gerichtes ein Begehren auf eine höhere Besoldung der Klägerin keine Erfolgsaussicht. Die hier maßgeblichen Besoldungsregelungen für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung im ersten Einstiegsamt, welche für die Klägerin bindend sind, stellen kein übertragbares Statusamt in der Besoldungsgruppe A 15 zur Verfügung. Ferner stelle auch die unterschiedliche Ausgestaltung der grundlegend im Gesetz geregelten Besoldung einer am Studienseminar als Fachleiterin tätigen Förderschullehrerin und anderen in selbiger Funktion im Gymnasial- oder Berufsschulbereich tätigen Lehrkräften keinen für das Gericht ersichtlichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.


Quellen: Verwaltungsgericht Hannover (Urteil Az. 2A 3188/19 vom 09.09.2021), Haufe.de, Fit4Ref.de

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