Zuletzt aktualisiert am 21.09.2024 um 4:52 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Arbeitnehmer/- innen, die privat krankenversichert sind, verfügen generell über einen Anspruch auf einen steuerfreien Beitragszuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsprämie. Im Zuge der Berechnung dieser steuerfreien Zuschüsse haben die führenden Verbände und Organisationen der Sozialversicherung neue Kernaussagen getroffen, die zu beachten sind.
Berechnungsgrundlagen zur Höhe des Zuschusses
Ist ein Arbeitgeber den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, so sind seine Ausgaben im Hinblick auf die Zukunftsabsicherung seiner Beschäftigten als steuerfrei zu bewerten. Auch die Ausgaben, die ein Arbeitgeber als Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leistet, zählen hierzu. Da dieser Zuschuss eine finanzielle Extraleistung neben der Lohn- oder Gehaltszahlung darstellt, ergibt sich auch in der Sozialversicherung die steuerfreie Einteilung in ein nicht beitragspflichtiges Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Berechnungsgrundlage des Zuschusses zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ergibt sich im Rahmen der Versicherungspflicht aus den beitragspflichtigen Einnahmen. In die Berechnung fließen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, der im Jahr 2021 bei 7,3 Prozent lag sowie die Hälfte des im Durchschnitt auftretenden Zusatzbeitragssatzes, welcher 2021 bei 0,65 Prozent lag, ein. In der Summe liegt der Berechnungssatz also bei 7,95 Prozent, wobei zu beachten ist, dass der Zuschuss höchstens die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages des oder der Beschäftigten betragen darf.
Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Kurzarbeit
In der Phase der Kurzarbeit sind die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte entsprechend gemindert. Die Beitragsberechnung richtet sich in dieser Zeit nach der sogenannten Bruttoentgeltdifferenz vom fiktiven Entgelt. Hierzu werden von der Unterschiedssumme des normalen Bruttoarbeitslohnes und der Lohnzahlung aus der Kurzarbeit 80 Prozent entrichtet. Diese Beiträge aus dem Kurzlohn sind vom Arbeitgeber allein zu tragen und so ist auch der Beitragszuschuss auf den Kurzlohn auf Basis der vollen Satzberechnung, die derzeit bei 15,9 Prozent liegt zu gewähren. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt aktuell bei 4.837,50 Euro, sodass bei einer Überschreitung der Summe aus Kurzarbeitergeld und fiktiven Entgelt das fiktive Entgelt entsprechend gekürzt werden muss.
Das Bundesgesundheitsministerium hat in diesem Zusammenhang die Maxime vertreten, dass zunächst der anfallende Beitragszuschuss auf das fiktive Entgelt vorrangig zu ermitteln sei, um diesen, wenn erforderlich, auf den Höchstsatz des PKV-Beitrags begrenzen zu können. Des Weiteren erfolgt dann die Berechnung des auf den normalen Lohn anfallenden Beitragszuschusses aus der maximalen Höhe der Differenz vom Beitrag zur PKV und dem Beitragszuschuss des Fiktiventgeltes. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich dieser Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums angeschlossen. Die Berechnung der Pflegeversicherung folgt in selber Weise dem Vorgehen aus dem Krankenversicherungsbereich.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
- Bundesministerium für Gesundheit, TK-Techniker Krankenkasse, Industrie-Pensions-Verein
-
Versicherungsvergleich
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