Nachdem die Corona-Krise die Bundesrepublik weiterhin fest im Griff hat und die Zahlen der täglichen Neuinfektionen einen zweiten Teil-Lockdown erforderlich gemacht haben, zieht die Bundesregierung auch in Sachen Kinderbetreuung nach. Da im Zusammenhang mit den Quarantänemaßnahmen in jüngster Zeit erneut etliche Kindertagesstätten und Schulen schließen mussten, ist für viele berufstätige Eltern die Betreuung der Kinder wieder zum Problem geworden. Im bereits beschlossenen dritten Entwurf des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden die Entschädigungsregelungen zunächst bis zum 31. März des Jahres 2021 verlängert.
Zu berücksichtigende Vorgaben
Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, Entschädigungszahlungen an Eltern zu leisten, wenn das Kind oder die Kinder selbst von entsprechenden Erkrankungen sowie Quarantänemaßnahmen betroffen sind, sodass diese häuslich betreut werden müssen. Zu klären sind im Vorwege, ob den betroffenen Eltern eine sogenannte Leistungsverpflichtung aus dem arbeitnehmerrechtlichen Arbeitsverhältnis nicht zumutbar ist. Hierbei gelten die Rechtsgrundlagen des Paragrafen 275 (Absatz 3) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Einzelnen sind ferner zu beachten, ob bei der Schließung des Kindergartens oder der Schule keine anderweitigen Notbetreuungen zur Verfügung gestellt wurden und ob das Kind nicht durch Nachbarn, Freunde, Verwandte oder den Ehepartner betreut werden könnte. Erst beim Ausschluss derartiger Möglichkeiten können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht in Anspruch nehmen.
Lohnfortzahlungen und Entschädigungen bei Kinderbetreuung
Regelungen zur Lohnfortzahlung richten sich nach den Vorgaben des Paragrafen 616 BGB. Die Rechtsgrundlage spricht auch vom Zeitraum der Leistungsgewährung, welcher verhältnismäßig und nicht erheblich benannt ist. Die allgemeine Rechtsauffassung geht hier von einer Dauer bis zu zehn Tagen aus. Betroffene Elternteile sollten allerdings auch darauf achten, dass solche Lohnfortzahlungsansprüche nicht bereits im Vorwege durch ihre arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie entsprechende Regelungen im Tarifabschluss beschränkt oder ausgeschlossen wurden. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können Schul- oder Kitaschließungen durchaus einen längeren Zeitraum bestehen und die Notwendigkeit zur Betreuung der Kinder sich über mehrere Wochen hinziehen. In derartigen Fällen ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch die Richtlinien des BGB hinfällig.
In vielen Fällen sollten Eltern zunächst versuchen, den Sachverhalt einvernehmlich mit den entsprechenden Arbeitgebern zu klären. Überstundenabbau, bezahlter oder unbezahlter Urlaub sind einige Möglichkeiten. Da das Kind in den allermeisten Fällen nicht selbst erkrankt ist, sondern nur einer Betreuung bedarf, besteht auch keinerlei Anspruch auf anderweitige Ausgleichszahlungen wie beispielsweise Kinderpflegekrankengeld. Die neuen Ausweitungen der gesetzlichen Regelungen im Infektionsschutzgesetz dienen der Problemlösung in derartigen Fällen und kommen durch die neuerlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie zum Tragen. Nach Paragraf 56 (Absatz 1a) der Rechtsgrundlage ergibt sich ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen, wenn das eigene Kind bei Schul- oder Kindergartenschließungen selbst betreut werden muss. Vonseiten des Arbeitgebers sind hiernach bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 2.016 Euro monatlich zu erstatten.
Leistungsdefinition und Besonderheiten
Die Möglichkeit zur Verdienstausfallentschädigung besteht je Elternteil für maximal 10 Wochen. Der Anspruch von Alleinerziehenden wurde vom Gesetzgeber auf 20 Wochen begrenzt. Arbeitgeber sind im Rahmen der Regelung angehalten, die Anspruchszahlungen für die Dauer von 6 Wochen für die entsprechende Behörde zu übernehmen, bevor diese sich die vorgestreckte Leistung von der zuständigen Behörde zurückerstatten lassen können. Nach Ablauf der 6-Wochen-Frist sind die Anträge auf Entschädigungszahlungen von den betroffenen Elternteilen bei der jeweiligen Behörde selbst zu stellen. Anspruch besteht nur für den Betreuungsrahmen von Kindern bis zu 12 Jahren oder ohne Altersbegrenzung für hilfsbedürftige, behinderte Kinder. Die Schließungen der bisherigen Betreuungsstellen und Schulen müssen außerhalb der gesetzlichen Ferienzeiten liegen und den Elternteilen darf in den entsprechenden Zeiträumen keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stehen.
Die weitere Zahlung eines Arbeitsentgeltes darf ebenfalls nicht vorliegen. Die gesetzlichen Regelungen wurden vom Bundeskabinett Ende Oktober bis zum 31. März des Jahres 2021 verlängert. Sollte ein Kind an dem Corona-Virus erkranken oder vom zuständigen Gesundheitsamt in eine häusliche Quarantäne gestellt werden, so ergibt sich für die Elternteile ebenso ein rechtlicher Anspruch auf Entschädigung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei einer Kindeserkrankung mit erforderlicher Betreuung die Elternteile 10 Arbeitstage pro Jahr freinehmen können, wobei diese Regelung für die Zeit der Coronakrise bis zum Jahresende 2020 auf 15 Tage ausgeweitet wurde. Des Weiteren können Eltern eines erkrankten Kindes in derartigen Fällen Kinderkrankengeld beziehen. Die Gesetzesnovellierung muss noch im Bundestag und Bundesrat bestätigt werden.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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