Zuletzt aktualisiert am 29.08.2024 um 8:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Die in den Tarifverträgen festgelegten Jahressonderzahlungen für 2020 gelangen mit dem Novembergehalt zur Auszahlung. Hinsichtlich der Berechnung sowie der Pfändbarkeit und den Voraussetzungen für das Vorliegen von Ansprüchen gilt es einige Punkte zu beachten.
Anspruchsvoraussetzungen und Hinfälligkeit
Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gewähren eine allgemeine jährliche Sonderzahlung, welche als zusätzliches Leistungsentgelt für die Arbeit im Beschäftigungsverhältnis erbracht wurde und die auch einen sogenannten Treuebonus darstellt. Geregelt wird diese mit dem Novembergehalt zur Auszahlung kommende Extraprämie im Paragrafen 20 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und der Länder. Hierdurch hat generell jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mit einem begründeten Beschäftigungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes zum Bemessungsdatum des 1. Dezember eines jeden Jahres den Anspruch auf die Sonderzahlung. Gültigkeit hat in diesem Sinne der allgemeine rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses zum genannten Datum, also auch bei entsprechenden momentan ruhenden Beschäftigungen wie beispielsweise der Elternzeit. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings vor dem 1. Dezember beendet, verfällt somit auch der Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Hierbei spielen die Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Rolle. Beispiele für derartige Anspruchsausschlüsse im Zusammenhang mit der Sonderzahlung sind auslaufende befristete Anstellungen oder auch das Erreichen der Rente.
Grundlagen der Bemessung und Ergebnisse
- Für die grundlegende Bemessung der Jahressonderzahlungen wird der Durchschnitt des ausbezahlten Entgeltes der Monate Juli, August und September des jeweiligen Kalenderjahres herangezogen. Hierbei werden monatliches Tabellenentgelt, die in den Monatsbeträgen festgesetzten Bestandteile des Entgeltes, also beispielsweise kurzfristige Zulagengewährungen durch höher angesiedelte Tätigkeiten oder Führungsaufgaben in der Probezeit und auch andere, nicht in den monatlichen Beträgen definierten Bestandteilen des Entgeltes berücksichtigt. Keine Berücksichtigung finden:
- Nicht im Dienstplan vorgesehene Mehrarbeit und Überstunden
- Allgemeine Einmalzahlungen wie beispielsweise Abfindungen
- Zuschüsse zum Krankengeld, Leistungsentgelte, Sterbegeld oder sonstige Sonderzahlungen gemäß § 23 TV-L und TVöD
- TVöD Jahressonderzahlung 2020 (gemäß § 20 TVöD):
- Beschäftigte (Bund) – Entgeltgruppen 1-8 (90 Prozent)
- Gruppen 9a-12 (80 Prozent) – Gruppen 13-15 (60 Prozent)
- Beschäftigte (Kommunen) – Entgeltgruppen 1-8 (79,51 Prozent)
- Gruppen 9a-12 (70,28 Prozent) – Gruppen 13-15 (51,78 Prozent)
- Für das Tarifgebiet „Ost“ gelten folgende Bemessungsergebnisse:
- Gruppen 1-8 (69,97 Prozent) -Gruppen 9a-12 (61,58 Prozent) und Gruppen 13-15 (45,57 Prozent)
Anspruchskürzungen und Besonderheiten
Minderungen der Jahressonderzahlung richten sich nach der so bezeichneten „Zwölftelungsregelung“. Im Paragrafen 20 (Abs. 4) TVöD verringert sich der Betrag um 1/12 für jeden Kalendermonat, in welchem die Beschäftigten ohne Entgeltanspruch oder Lohnfortzahlungen gemäß dem Paragrafen 21 TVöD sind. Ein Entgeltanspruch besteht in diesem Zusammenhang auch nicht bei Elternzeit und dem Mutterschutz, dennoch sind diese Sachbestände von der Regelung ausgenommen und beeinflussen die Jahressonderzahlung nicht. Auch bei Krankheit besteht ein grundsätzlicher Anspruch. Sollte der Krankheitszeitraum jedoch die 6-Wochen-Frist einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall überschreiten, kann dieses auch zur Minderung der Jahressonderzahlung führen. Die Sonderjahreszahlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Gegensatz zum Weihnachtsgeld pfändbar, weil sie nicht zweckgerichtet ist, sondern einen Vergütungscharakter aufweist.
- Sonderjahreszahlung 2020 TV-L (Länder):
- Lohngruppen 1-4 (88,91 Prozent) – Gruppen 5-8 (89,40 Prozent)
- Gruppen 9a-11 (75,31 Prozent) – Gruppen 12-13 (47,07 Prozent)
- Gruppen 14-15 (32,95 Prozent)
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
- haufe.de –
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L - Weitere Quellen:
Tarifverträge TVöD und TV-L (Öffentlicher Dienst Bund und Länder),
dbb (Deutscher Beamtenbund),
Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Pfändbarkeit Jahressonderzahlung (Nr. 10-AZR 233/15 vom 18. Mai 2016)
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