Zuletzt aktualisiert am 21.09.2024 um 12:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Durch die zum Teil erheblichen Belastungen im Zuge der COVID-19-Pandemie erhalten Beschäftigte des öffentlichen Dienstes eine Sonderzahlung. Das einmalige Prämienentgelt wird noch vor Jahresablauf angewiesen.
Zu berücksichtigende Vorgaben
Die Sonderzahlung ist ein Ergebnis aus der kürzlich beendeten Tarifrunde für den öffentlichen Dienst, die der Bund, die kommunalen Arbeitgeber und Gewerkschaftsvertreter von ver.di sowie des Beamtenbundes abgeschlossen haben. Im Tarifvertrag wurde die einmalige Sonderzahlung für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes als anerkennende Milderung zur Bewältigung der außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise definiert und ist als verbindlicher Bestandteil des Tarifvertrages bereits Ende Oktober in Kraft gesetzt worden.
Zahlungshöhe und Geltungsbereich
Bei der einmaligen Corona-Sonderzahlung hatten sich die Tarifparteien auf folgende Staffelungen geeinigt:
- Innerhalb der Lohngruppen 1 bis 8: 600 Euro
- Für die Besoldungsgruppen 9a bis 12: 400 Euro
- In den Entgeltgruppen 13 bis 15: 300 Euro
Die Sonderzahlungen des Tarifvertrages Corona 2020 umfassen alle Beschäftigten, welche unter einem der nachfolgenden Tarifverträge Berücksichtigung finden:
- TVöD – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TV-V – Tarifvertrag Versorgungsbetriebe
- TVAöD – Tarifvertrag für Auszubildende, TVSöD – Tarifvertrag für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
- TVPöD – Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten
Voraussetzungen und Wirkungsweise
Um eine Auszahlung der einmaligen Corona-Prämie zu gewährleisten, müssen als Voraussetzungen erfüllt sein, dass am 1. Oktober 2020 ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis vorlag und zwischen dem 1. März dieses Jahres und dem 31. Oktober an mindestens einem Tag ein entsprechender Anspruch auf Entgelt bestand. Im Tarifvertrag festgeschrieben ist eine Anweisung der einmaligen Sonderzahlung bis zum 31. Dezember 2020. Die Corona-Sonderzahlung fällt nicht unter eine Bemessung für sonstige Leistungen und wird daher nicht berücksichtigt im Rahmen von Jahressonderzahlung oder Sparkassensonderzahlungen, da diese nicht einem monatlichen Entgelt im Sinne des Paragrafen 20 (Abs.2) des TVöD entspricht. Dieses gilt entsprechend auch für Grundlagen der Bemessung zur Entgeltfortzahlung im Sinne des Paragrafen 21 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst sowie für das Leistungsentgelt, aufgeführt im Paragrafen 18 TVöD.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
- haufe.de – Corona-Sonderzahlung für den öffentlichen Dienst
- PDF – Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung
-
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