Zuletzt aktualisiert am 17.02.2025 um 19:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Für schwerbehinderte Bewerber gelten, verständlicherweise, in Bezug auf das Einstellungsverfahren einige Besonderheiten. So darf ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nur dann nicht zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn dieser offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Wie nun entschieden wurde, reicht für den Nachweis der fachlichen Eignung, kein schriftlicher Auswahltest aus. Das entschied das Landesgericht Schleswig-Holstein erst kürzlich.
Diskriminierung wegen Schwerbehinderung
Wie bereits erwähnt besteht für einen öffentlichen Arbeitgeber die Pflicht einen behinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies belegt § 82 des SGB. Kommt ein öffentlicher Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach oder lädt den Bewerber aufgrund eines nicht bestandenen Testes nicht ein, liegt ein Hinweis auf Diskriminierung wegen Schwerbehinderung vor. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht auf Basis eines prekären Präzedenzfalles.
Der Präzedenzfall
Auslöser für dieses Urteil war ein schwerbehinderter, entsprechend ausgebildeter Bewerber von einem öffentlichen Arbeitgeber abgewiesen wurde. Der Arbeitgeber schrieb duale Studienplätze zum Verwaltungsinformatiker aus. Der schwerbehinderte Bewerber erfüllte alle nötigen Qualifikationen, fiel jedoch beim schriftlichen Eignungstest durch, woraufhin er eine Absage bekam. Daraufhin verklagte der Bewerber den öffentlichen Arbeitgeber aufgrund von Benachteiligung von Schwerbehinderten. Er forderte ebenfalls eine Entschädigung in Form von zwei Bruttomonatsgehältern. Seiner Forderung wurde stattgegeben und seine Klage hatte Erfolg.
Ab sofort immer Vorstellungsgespräch
Erfolg hatte das Urteil vor allem deshalb, weil der Eignungstest nicht ausdrücklich in der Stellenausschreibung vermerkt war, sondern nach Auffassung des Gerichtes, bereits zum Auswahlverfahren gehörte. Hätte der Arbeitgeber den Bewerber also zum Vorstellungsgespräch eingeladen und dann abgelehnt, hätte der Kläger vermutlich kein Recht bekommen. Allerdings verletzte der Arbeitgeber durch die frühzeitige Ablehnung §82 und wurde so zur Rechenschaft gezogen. Sinn dieser Regelung ist, dass schwerbehinderte Bewerber die Chance bekommen, den Arbeitgeber persönlich in einem Gespräch überzeugen zu können. Für Arbeitgeber gilt also: Wer einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt, diskriminiert nach dem Gesetz Schwerbehinderte.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- behinderung.org – Schwerbehindertengesetz
- haufe.de – Schriftlicher Test ersetzt nicht das Vorstellungsgespräch
-
Versicherungsvergleich
Bewertung abgeben
( Abstimmen)