Zuletzt aktualisiert am 05.01.2025 um 3:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Immer wieder kommt es in der Verwaltung zu sogenannten Dienstpostenbündelungen, die eigentlich mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden könnten. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht, dass einem Dienstposten tatsächlich mehrere Besoldungsgruppen zugeordnet werden dürfen; natürlich nur mit einer ausreichenden Begründung. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes bestehen vor allem in der sogenannte „Massenverwaltung“ Gründe, die zu mehreren Besoldungsgruppen führen könnten.
Der Präzedenzfall:
Grund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist ein Fall, bei dem die Bundesanstalt mehrere neue Planstellen der Besoldungsgruppe A12 ausschrieb. Um diese Stellen schneller besetzten zu können, wurde für die ausgeschriebenen Stellen eine Sonderregelung eingeführt. Diese hatte zur Folge, dass es zu sogenannten „Bündelstellen“ kam, das bedeutet Beamte der Besoldungsstufe A11 sollten in die Besoldungsstufe A12 erhoben und so befördert werden. Lange Rede, kurzer Sinn: Ein Bewerber, der nicht befördert wurde klagte gegen das Verfahren. Die Klage hatte zwar in der ersten Instanz Erfolg, scheiterte jedoch am Oberverwaltungsgericht. Die drei ausgeschriebenen „Beförderungsstellen“ wurden noch immer nicht besetzt, da es laut Verfassungsgericht erst zu einer eindeutigen Entscheidung kommen muss.
Bis zu drei Ämter gleichzeitig
Tatsächlich ist es verfassungsrechtlich erlaubt, dass einer Person bis zu drei Ämter gleichzeitig zugeordnet werden können. Dementsprechend kann auch jeder Posten einzeln gewürdigt werden. Die derartig „gebündelten“ Positionen sind definitiv eine amtsangemessene Beschäftigung und sollte nicht an Anfänger vergeben werden, da die beruflichen Herausforderungen deutlich größer sind, als in einer „normalen“ Position.
Postenbündelung nur bei triftigem Grund
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Dienstpostenbündelung um ein nicht alltägliches Phänomen und darf nur mit einer guten Begründung angewandt werden. Sachliche Gründe bestehen etwa dann, wenn das Tätigkeitsfeld des betroffenen Beamten in der sogenannten „Massenverwaltung“ anzufinden ist. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beamte ständig wechselnden Aufgaben gegenüber steht. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes muss sich jeder Dienstherr selbst um solche Bündelungsstellen kümmern und diese identifizieren. Mit der erhöhten Verantwortung muss in der Regel auch eine angemessene Vergütung der Beamten einhergehen. Generell dürfen nicht mehr als drei Ämter gebündelt werden und eine laufbahnübergreifende Bündelung ist nicht erlaubt.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- haufe.de – Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen möglich
- bundesverfassungsgericht.de – Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden
- rechtslupe.de – Ein Dienstposten — mehrere Besoldungsgruppen
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