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Dienstliche Beurteilungen auch im Ankreuzverfahren gültig

Sep
30
2015

30.09.2015 – Normalerweise kennt man Beurteilungen jeglicher Art eher in Form von persönlich verfassen Schreiben, doch wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun entschied, ist dies für dienstliche Beurteilungen nicht länger notwendig. Der einzige Knackpunkt bei der Bewertung per Ankreuzverfahren ist, dass die Bewertungskriterien zu genüge differenziert sind und die einzelnen Notenstufen schriftlich genau definiert sind. Natürlich kommt hinzu, dass das Gesamturteil begründet werden muss.

Die Kläger

Geklagt hatten gegen das Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen vorallem Beamte aus dem gehobenen Dienst. Diese kamen sowohl von der Bundespolizei, als auch der Zollverwaltung, wie auch aus dem Sektor der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation. Grund für die Klage war, dass sich die Beamten in ihrer fachlichen Leistung nicht nachvollziehbar beurteilt sahen. Mit einer Ausnahme, hatte ihre Klage auf eine Neuerteilung der Beurteilungen Erfolg. Das Berufungsgericht entschied zu Gunsten der Kläger, denn auch nach dessen Auffassung genüge das Ankreuzverfahren den Anforderungen des §49 der Bundeslaufbahnverordnung nicht. Demnach ist die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen. Weil die Kläger auf sogenannten „gebündelten Dienstposten“ arbeiteten, fehlt hier die genaue Dienstpostenbewertung.

Bundesverwaltungsgericht sieht das anders

Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass ein per Ankreuzverfahren erstelltes Zeugnis genauso aussagekräftig ist, wie ein reguläres. Das einzige Kriterium einer dienstlichen Beurteilung sei schließlich seine Aussagekraft und diese könnte sowohl durch einen individuellen Text, als auch durch eben jenes Ankreuzverfahren erreicht werden. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass die Beurteilung zur Bestenauswahl bei Beförderungsmaßnahmen herangezogen werden kann.

Aber…

Eine dienstliche Beurteilung darf nur dann mit dem Ankreuzverfahren ausgestellt werden, wenn die Bewertungskriterien ausreichend differenziert sind. Zudem muss das Gesamtergebnis der Beurteilung plausibel und begründbar sein. Dies gilt vor allem, wenn sich ein uneinheitliches Leistungsbild aus den einzelnen Kriterien ergibt. Solch eine Begründung darf nur dann weggelassen werden, wenn die Gesamtnote auf den ersten Blick ersichtlich ist. Und natürlich müssen die entstandenen Ergebnisse auch im Nachhinein auf Anfrage noch erklärbar sein.  
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. arbeit-und-arbeitsrecht.de – BVerwG: Dienst-Beurteilung im Ankreuzverfahren zulässig
  2. otto-schmidt.de – Dienstliche Beurteilung von Beamten mittels Ankreuzverfahren kann zulässig sein
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