Zuletzt aktualisiert am 05.09.2024 um 0:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Am 12. Mai billigte der Bundesrat, die vom Bundestag am 27. April beschlossene Änderung der Gesetzgebung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des Schutzes von Rettungskräften, Feuerwehrleuten und Vollstreckungsbeamten.
Die wesentlichen Änderungspunkte sind:
- Strafbares Handeln auch bei Angriffen auf einfache Diensthandlung
- Strafbares Handeln bei Behinderung durch Gaffen
- Entsprechende Änderungen gelten auch für Rettungskräfte
Angriffe im Zuge einfacher Diensthandlung
Der neu geschaffene Straftatbestand gibt den Einsatzkräften mehr Sicherheit, da in der Zukunft auch Angriffe strafbar sind, die während sogenannter einfacher Diensthandlungen, hierzu gehören beispielsweise Streifenfahrten oder Unfallaufnahmen, strafbar sind. Im Rahmen der neuen Rechtsprechung können hier Haftstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden. Bisher galt das Strafmaß der Haft nur für unmittelbare Angriffe während einer Vollstreckungshandlung.
Behinderungen durch Gaffer
Die weitere Novellierung des Gesetzes ist das unter Strafe stellen sogenannter Gaffer, die Behinderungen an Unfallstellen verursachen oder auch die Bildung einer Rettungsgasse erschweren. Diese Thematik wurde unter der neu geschaffenen Strafvorschrift „Behinderung von hilfeleistenden Personen“ zusammengefasst. Wichtig ist hierbei, dass die Strafbarkeit allein an die Behinderung der Rettungskraft anknüpft, unabhängig davon, ob sich das Verhalten des Täters konkret negativ auf die hilfsbedürftige Person auswirkt.
Erweiterungen
Der Umfang des Tatbestandes hinsichtlich eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte wird entsprechend erweitert. Rettungskräfte, Katastrophenschutz und Feuerwehr werden sinngemäß mit den Vollstreckungsbeamten gleichgestellt.
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