Zuletzt aktualisiert am 05.09.2024 um 4:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
p class=”intro”>Neue Richtlinien für den Mutterschutz wurden in der aktualisierten Verordnung gesetzlich festgelegt, die auf das bislang gültige Mutterschutzgesetz aus dem Jahre 1952 beruhen und den sich ständig ändernden gesellschaftlichen Strukturen angepasst sind. Für die Zeiten vor und nach einer Entbindung gelten für werdende und junge Mütter besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen. Erhöhte Schutzfristen für zusätzlich belastende geburtsspezifische Situationen sind ebenfalls in dem reformierten Mutterschaftsgesetz verankert.
Mehr junge Mütter profitieren von dem neuen Mutterschaftsgesetz
Besonders für werdende Mütter, die noch Studentinnen, Schülerinnen oder sich in einer Ausbildung befindenden Praktikantinnen sind ist die neue Richtlininenverordnung in Sachen Mutterschutz von Bedeutung. Das zuvor geltende Mutterschutzgesetz beschränkte sich lediglich auf Angestellte in einer stabilen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Durch die Einbeziehung von werdenden oder jungen Müttern in einem Ausbildungsverhältnis, bzw. in diversen anderen Beschäftigungsverhältnissen, unabhängig von befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen, erweitert sich der Kreis der unter diesem besonderen gesetzlichen Schutz stehenden Frauen beträchtlich. Familienministerin Manuela Schwesig bezieht somit in das Gültigkeitsspektrum des neuen Mutterschutzgesetzes auch ehemals benachteiligte Mütter ein, die endlich Anspruch auf die Schutzbestimmungen des gesetzlichen Mutterschutzes haben.
Nunmehr geltende Mutterschutzleistungen
Eine weiteres im Gesetz festgelegtes Recht für Mutterschutzfristen bezieht sich auf Früh- und Mehrlingsgeburten sowie auf Geburten von Kindern mit Behinderungen, für die der Mutterschutz auf zwölf Wochen verlängert wird. Eine wesentliche Neuerung ist die Erweiterung des Kündigungsschutzes für jene schwangeren Arbeitnehmerinnen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten.
Das neue Mutterschutzgesetz ist vor allem durch eine signifikante Flexibilität gekennzeichnet. So wird jungen Müttern ein größeres Mitspracherecht bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit zugesprochen. Mit Einwilligung der Arbeitnehmerin und einer schriftlichen Zustimmung des Arztes kann ebenfalls ein bestimmtes Maß an Mehrarbeit geleistet werden. Auch wird Frauen die Möglichkeit der freiwilligen Sonntagsarbeit hierdurch eingeräumt. Das neue Mutterschutzgesetz sieht außerdem vor, dass die in der Vergangenheit oft praktizierten und werdenden Müttern auferlegten Beschäftigungsverbote aus gesundheitsgefährdenden Gründen maßgeblich verringert werden sollen. Arbeitgeber müssen nunmehr dafür Sorge tragen, dass eine sichere Arbeitsplatzumgestaltung gewährleistet wird.
Die im neuen Mutterschutzgesetz festgelegten Bestimmungen werden für Beamtinnen, Richterinnen und Armeeangehörige wie Soldatinnen analog den Rechtsbestimmungen auf Bundes- und Landebene in Kraft gesetzt.
Die in dem neuen Mutterschutzgesetz integrierten Bestimmungen sind in ihrer aktualisierten Form eine begrüßenswerte Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten unserer Zeit. In einem Land mit demografischen Problemen wären jedoch zusätzliche durchgreifende Maßnahmen und Mutterschutzleistungen für alleinstehende Mütter sowie großzügigere Fristen für den Kündigungsschutz eine wünschenswerte Erweiterung. Auch eine verschärfte Ahndung der Nichteinhaltung von Mutterschutzfestlegungen sowie ein Kodex, der eine optimale Verbindung von Berufs- und Familienleben kontinuierlich realisiert, sind wichtige Bestandteile einer hochgradigen Mutterschutzregelung.
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