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News, Recht

Beschäftigungszeit nach TV-L schließt private Vorbeschäftigung nicht mit ein

Africa Studio - Fotolia
Mai
1
2017

Arbeit bei priv. Arbeitgebern gilt nach TV-L nicht als Beschäftigungszeit; Foto: Africa Studio - Fotolia

Die Frage, ob die Vorbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber in die Beschäftigungszeit im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder mit einbezogen werden kann, wurde vor kurzem durch das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Inhalt des Verfahrens

Inhalt des Verfahrens war der Streit zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Beschäftigungsland in Bezug auf die Anrechnung der Arbeitszeit auf die Beschäftigungszeit und die Auszahlung des Jubiläumsgeldes. Die Klägerin ist seit dem 1.8.2010 bei dem beklagten Land beschäftigt, war aber ab dem Jahr 1987 für verschiedene private Arbeitgeber tätig. Am 2.8.2010 stelle das Land der Arbeitnehmerin eine Berechnung der bisherigen Beschäftigungszeit aus, nach welcher diese erst ab dem 1.8.2010 berechnet wurde. Infolgedessen klagte die Frau auf Feststellung, ob die vorhergehende Beschäftigungszeit bei privaten Arbeitgebern im Sinne des §34 (3) des TV-L gilt. Zusätzlich war eine Zahlung des Jubiläumsgeldes in Höhe von 350€, welches Beschäftigten nach 25 Jahren Beschäftigungszeit zusteht, Gegenstand der Klage.

Ergebnis der Verhandlung

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Demnach könne die Vorbeschäftigung bei privaten Arbeitgeber nicht mit der Beschäftigungszeit verrechnet werden. Resultierend aus dieser Feststellung bestehe auch kein Anspruch auf das Jubiläumsgeld. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Nichtanrechnung der Arbeitszeit außerdem nicht gegen das EU-Recht. Zumal aus Sicht des Gerichts kein Anlass bestünde, sich auf dieses zu berufen, da die Klägerin weder in der Vergangenheit im europäischen Ausland tätig gewesen war noch zukünftig eine Tätigkeit innerhalb der EU beabsichtigte.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema
  1. haufe.de – Arbeit bei privaten Arbeitgebern gilt nicht als Beschäftigungszeit nach TV-L
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