Zuletzt aktualisiert am 01.12.2024 um 19:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass Bereitschaftsdienst im gleichen Verhältnis mit Freizeit ausgeglichen werden muss.
Bereitschaftsdienst muss in gleichem Verhältnis mit Freizeit ausgeglichen werden
In einigen Beamtenberufen ist Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst alltäglich. Wie das Bundesverwaltungsgericht nun entschied, muss diese Mehrarbeit im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen werden. Ist ein Beamter jedoch lediglich in Rufbereitschaft, so wie beispielsweise ein Großteil der Feuerwehr, besteht jedoch kein Anrecht auf Freizeitausgleich. Der Urteilsspruch kam aufgrund mehrerer Klagen von Bundes- und Landespolizisten zustande, die in den vergangenen Jahren mehrfach in der deutschen Botschaft in Bagdad und Kabul tätig waren. Dort waren sie vor allem im Objekt- und Personenschutz tätig und erhielten eine Auslandsbesoldung. Die juristischen Vorinstanzen gaben den Beamten Recht, sodass ein Freizeitausgleich 1:1 gewährt werden musste. Allerdings wurde dieser nicht voll gewährt, sobald für die Zeit des Ausgleiches die Auslandsbesoldung beansprucht wurde. Das Gericht begründete seinen Urteilsspruch damit, dass der Freizeitausgleich in erster Linie den Erhalt der Arbeitskraft gewährleisten solle. Natürlich spiele auch die Einhaltung der Arbeitszeit eine Rolle.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- haufe.de – Bereitschaftsdienst muss in direktem Verhältnis durch Freizeit ausgeglichen werden
- lto.de – Bereitschaftsdienst muss “1 zu 1” ausgeglichen werden
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