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Altersgrenze von 35 Jahren bei polizeilichem Auswahlverfahren zulässig

justitia vor buechern, recht
Nov
23
2016

Diese Woche entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Altergenze von 35 beim polizeilichen Einstellungsverfahren europarechtskonform ist.

Wer bei der Polizei arbeiten möchte, der muss nicht nur durch mehrere kniffelige Einstellungstests, sondern darf auch ein bestimmtes Alter nicht überschreiten. Dieses wird zukünftig, so entschied der Europäische Gerichtshof, bei 35 Jahren liegen. Das gilt jedoch nur, wenn ein Beamter sich für den Einsatz- oder Vollzugsdienst bewirbt. Den Hauptgrund für eine solche Altersregelung sieht der Gerichtshof in der physischen Fitness, die für diese Art von Polizeidienst elementar ist. Im Präzedenzfall ging es jedoch ursprünglich um die Altersgrenze bei der spanischen Polizei. Der Kläger bestritt die Rechtmäßigkeit der Altersgrenze von 35 Jahren, da er zu diesem Zeitpunkt bereits älter als 35 war. Er proklamierte, dass die Altersgrenze den Zugang zu öffentlichen Funktionen ohne unangemessenen Grund beschränke. Damit bezog er sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung in Geschäft und Beruf. Dieser soll in der Regel jegliche Form von Diskriminierung bekämpfen. Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch, dass es keine Diskriminierung sei, wenn das Vorhandensein bestimmter körperlicher Fähigkeiten ein Einstellungskriterium darstelle.

Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
  1. haufe.de – Altersgrenze von 35 Jahren bei Auswahlverfahren von Polizeibeamten ist europarechtskonform
  2. rechtsanwalt-verwaltungsrecht-ulm.de – Altersgrenze für Einstellung von Einsatz- und Vollzugsbeamten
  3. juris.de – Altersgrenze von 35 Jahren für Polizeidienst unionsrechtskonform

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