Zuletzt aktualisiert am 06.11.2024 um 3:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Laut neuester Gesetzeslage erhält ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter mit Kind keine kinderbezogenen Leistungen, wenn die sogenannte „Mindestversorgung“ gewährt wird. Die Mindestversorgung, beziehungsweise das Mindestruhegehalt, wird pauschal gezahlt und steht nicht in Zusammenhang mit den vorherigen Gehältern. Beim Präzedenzfall klagte eine Beamtin, die aufgrund einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und zusätzlich zur Mindestversorgung einen Antrag auf kinderbezogene Leistungen stellte — dieser blieb jedoch erfolglos.
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Verstoß
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Beamtin zurück. Laut Auffassung des Verwaltungsgerichtes verstoße die Ablehnung des Antrages weder gegen das Bundesrecht, noch gegen das Unionsrecht. Es sei rechtens der Beamtin, die Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge vorzuenthalten. Zudem führt das Gericht auf, dass die Alimentationspflicht bereits von der Beamtin wahrgenommen werde. Diese sei nämlich Bestandteil des Mindestruhegehaltes, das 65 % der jeweiligen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beträgt. Allerdings bekommen Beamte ein Mindestruhegehalt erst, wenn sie bereits fünf Jahre aktiv im Dienst waren.
Unabhängiges Mindestruhegehalt
Grund der Ablehnung des Antrages ist zudem die Unabhängigkeit des Ruhegehaltes. Dieses beträgt in der Regel 65 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A4. Damit ist die „Mindestversorgung“ deutlich höher als das eigentliche Ruhegehalt nach den abgeleisteten 5 Jahren. Daher können nicht auch noch zusätzlich Zuschläge für Kindererziehung gewährt werden, denn die Summe wäre schlichtweg unverhältnismäßig. Daher liegt in diesem Fall auch keine Entgeltdiskriminierung der Klägerin vor.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- haufe.de – Keine zusätzlichen Kindererziehungszuschläge
- bverwg.de – Urteilsspruch
- beamtenbesoldung.org – Keine Kindererziehungszuschläge für Beamte im vorzeitigen Ruhestand
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