Zuletzt aktualisiert am 01.03.2025 um 11:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Kein Beihilfeanspruch bei Fahrtkosten im Rahmen ambulanter Behandlungen!
Das Verwaltungsgericht Koblenz sieht in einem Urteil den beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch für Fahrten zu ambulanten Behandlungen als nicht grundsätzlich gegeben an. Einem rheinland-pfälzischen Beamten wurden in Folge dessen entstandene Kosten verweigert, welche ihn für Fahrten von seinem Wohnort zu einem therapeutischen, ambulanten Behandlungsort entstanden waren.
Nichtgewährung der Beihilfe
Der Beamte hatte sich in Rheinland-Pfalz einer ambulanten physiotherapeutischen Behandlungsmaßnahme unterzogen, nachdem er zuvor stationär in einem Krankenhaus versorgt worden war. Ein zuständiger Arzt bescheinigte dem Beamten die Notwendigkeit der Therapie und damit einhergehend den Anspruch der Beförderung durch ein Taxi vom Wohnsitz bis zum Behandlungsort.
Insgesamt beliefen sich die so entstandenen Fahrtkosten des Beamten auf über 1.700 Euro, welche er über den Beihilfeantrag einreichte. Der Beihilfeantrag wurde vom Land abgewiesen, mit der Begründung, dass es sich bei der medizinischen Maßnahme nicht um eine nachstationäre Behandlung gehandelt habe, sondern um eine anschließende Heilbehandlung. Das Land bewilligte lediglich eine Beihilfezahlung von 100 Euro. Nach dem fruchtlosen Widerspruch des Beamten erhob dieser Klage.
Unterschiedliche Bewertungen der Behandlungsart
Ausschlaggebend für die Entscheidung des im anschließenden Prozessurteil der Koblenzer Verwaltungsrichter war die Bewertung der Behandlungsart. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die ambulante Physiotherapie keine nachstationäre Behandlung gewesen sei. In der Beihilfeverordnung würden diese Unterschiede klar geregelt und eine derartige nachstationäre Behandlung sei nur gegeben, wenn auch diese anschließend im Krankenhaus durchgeführt worden wäre.
Im vorliegenden Fall habe es sich somit um eine Anschlussheilbehandlung gehandelt und auch wenn der Beamte in seinen Einlassungen auf die entsprechende Kostenersparnis für das Land verwies, konnten die Richter diesen Umstand nicht berücksichtigen. Die Klage wurde abgewiesen. In der Urteilsbegründung wurde festgestellt, dass sich aufgrund der Nichtgewährung der Beihilfe auch kein Verstoß gegen beamtenrechtliche Richtlinien, wie der Fürsorgepflicht, ableiten ließe. Es bestünde keine Verpflichtung seitens des Landes für Kostenerstattungen jeder Art von Aufwendungen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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