Zuletzt aktualisiert am 06.09.2024 um 20:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Das Karlsruher Bundesverfassungsgericht befand Ende November eine baden-württembergische Besoldungsabsenkung für bestimmte Beamten- und Richtergruppen im Bereich der ersten drei Dienstjahre für verfassungswidrig. Das Land muss nun mehrere Millionen Euro nachzahlen.
Gebot der Besoldungsgleichheit
Ende des Jahres 2012 beschloss die baden-württembergische Landesregierung Haushaltskonsolidierungen und regulierte im Zuge der Sparmaßnahmen die Absenkung der Besoldung bestimmter Gehaltsgruppen. So wurden beispielsweise bei Richtern der Stufe R1 die Grundbezüge und anhängende Amtszulagen um 8 Prozent reduziert. Die Kürzungen traten zum 1. Januar 2013 in Kraft und waren auf eine Dauer von drei Jahren festgeschrieben. Im Ausgangsverfahren reichte ein betroffener baden-württembergischer Beamter vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen die Maßnahme ein, nachdem ein vorangegangener Widerspruch seinerseits erfolglos geblieben war.
Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren zunächst aus und übergab die Sachentscheidung an das Bundesverfassungsgericht, welches abschließend urteilte, dass der angewendete Paragraf 23 des Landebesoldungsgesetzes Baden-Württemberg gegen Artikel 33, Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 3, Absatz 1 der Grundgesetzgebung verstoße. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts führte in seiner Urteilsbegründung zum einen an, dass Beamte nicht mehr als andere Gruppierungen zur Konsolidierung des öffentlichen Haushalts beizutragen hätten. Die von der Landesregierung getroffenen Regelungen im Besoldungsrecht weisen in der Folge einige erhebliche Mängel auf.
Durch die Absenkung der Besoldung, nur für einen bestimmten Teil der Beamten und Richter, ist ein Verstoß gegen das Gebot der Besoldungsgleichheit eingetreten. Zudem wurde von Land Baden-Württemberg missachtet, dass Besoldungshöhen nach amtsbezogenen Kriterien zu errechnen sind. Eine aus dem Alimentationsprinzip abgeleitete Maßgabe wurde hierbei nicht berücksichtigt. Die Karlsruher Richter wiesen in ihrem Urteil zwar darauf hin, dass unter gegebenen Umständen der haushaltspolitischen, notwendigen Sparmaßnahmen Ausnahmefälle zur Besoldungskürzung der Beamtengehälter möglich seien, doch müssten diese Sparmaßnahmen nachvollziehbare Kriterien zur Erreichung des angestrebten Zieles beinhalten und in einem zeitlichen angemessenen Rahmen Gesamtauswirkungen für alle Besoldungsempfänger bedeuten.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- haufe – Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig
- Wirtschafts Woche – Baden-Württemberg muss Millionen an Beamte nachzahlen
-
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