Ab dem nächsten Jahr gelten innerhalb der Sozialversicherung neue Grenzwerte und die Bemessungsgrenzen der Beiträge werden damit zum Teil erheblich angehoben. Gerade „Besserverdiener“ müssen mit höheren Aufwendungen rechnen und einem schwierigeren Wechsel in die private Krankenversicherung.
Vorläufiger Entwurf des Bundesarbeitsministeriums
Wie verschiedene Medienquellen berichten, plant das Bundesarbeitsministerium eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung. Im Entwurf der neuen Rechengrößenverordnung 2019 steigen die Richtwerte für die Renten- und Arbeitslosenversicherung demnach wie folgt:
- 6.500 Euro (alt) – 6.700 Euro (neu) – Westdeutschland (monatlich)
- 5.800 Euro (alt) – 6.150 Euro (neu) – Ostdeutschland (monatlich)
- Jährliche Beitragsbemessungsgrenze 80.400 Euro (West) – 73.800 Euro (Ost)
Zeitgleich soll auch der Richtwert in der Kranken- und Pflegeversicherung von derzeit 53.100 Euro auf 54.450 Euro (jährlich), ansteigen. In diesem Bereich gelten die entsprechenden Grenzwerte bundesweit, lediglich in Sachsen besteht innerhalb der Pflegeversicherung eine Sonderregelung. Zugleich plant der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Beiträge für die Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte anzuheben. Ein entsprechender Gesetzentwurf befindet sich in der Lesung. Besserverdiener verfügen demnach über weniger Nettoeinkünfte, da diese auf einen umfangreicheren Teil ihrer Einkünfte Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen.
Ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers höher als der zu bemessenden Beitragsgrenzwert, werden die Sozialversicherungsabgaben für die Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Höchstgrenzbetrag berechnet. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung steigen für Besserverdienende mit den Änderungen entsprechend an. Ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung erfordert einen leicht höheren Verdienst, da auch die privaten Krankenversicherungen die allgemeine Arbeitsentgeltgrenze, im Versicherungswesen die sogenannte Versicherungspflichtgrenze, anhebt.
Der Wert steigt von 59.400 Euro auf 60.750 Euro (jährlich). Bei einem Wechsel im Jahr 2019 muss also der neue Bruttojahresverdienst erreicht werden. Anhand einer gleichbleibenden Formel werden die Werte jährlich an die Entwicklungen des Lohnes angepasst. Für das vergangene Jahr 2017 ergaben sich nach den Berechnungen des Bundesarbeitsministeriums demnach Lohnsteigerungen von 2,83 Prozent für die neuen, ostdeutschen Bundesländer und 2,46 Prozent für Westdeutschland.