Die Corona-Pandemie hat auch viele kommunale Arbeitgeber und deren Fachbereiche getroffen. Im Rahmen dieser Auswirkung kam im April dieses Jahres der bis dato nie da gewesene Tarifvertrag TV-COVID zustande, welcher den Folgen der Corona-Krise Rechnung tragen sollte. In der aktuellen Tarifrunde mit dem Ergebnis des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst 2020 wurde beschlossen, die Regelungen zur Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Grundlage des Kurzarbeitergeldes für den öffentlichen Dienst
Die im April erzielte Einigung zwischen den Gewerkschaften ver.di, dem Deutschen Beamtenbund (dbb) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) regelt die besonderen Bedingungen der Kurzarbeit für den öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Der als Tarifvertrag COVID von den Gremien der kommunalen Arbeitgeber verabschiedete Maßnahmenkatalog besteht in seiner Grundlage auf den Rechtsvorschriften der Sozialgesetzgebung, in diesem Fall konkret auf den Paragrafen 95 und folgenden des Sozialgesetzbuches III. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die öffentlichen kommunalen Arbeitgeber unter der Mitwirkung des jeweiligen Personal- oder Betriebsrates bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit für die Beschäftigten beantragen. Die Ankündigung hinsichtlich einer derartigen Maßnahme muss sieben Tage zuvor angekündigt werden.
Nettoentgeltausfall als Bemessungsgrundlage zur Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird anhand des pauschalisierten Nettoentgeltausfalles des entsprechenden Monats für den Anspruch berechnet. Demnach betragen die Leistungen zurzeit 60 oder auch 67 Prozent der so bezeichneten Nettoentgeltdifferenz, wobei der 67-prozentige höhere Kurzarbeitergeldsatz nur bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Tragen kommt, die mindestens ein Kind haben sowie deren Lebenspartner/ – innen oder Ehegatten/ – innen mindestens ein Kind haben. Die Leistungsempfänger/ – innen müssen uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauerhaft getrennt leben. Es gilt die Rechtsvorschrift des Paragrafen 32 des Einkommensteuergesetzes. Für alle anderen Personen hat der allgemeine Leistungssatz von 60 Prozent Gültigkeit.
Bereits im Mai 2020 erfolgte eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldsatzes, welche besonders die Verluste von Personen mit geringen Einkünften ausgleichen sollte. Zum einen wurde den Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt, die Höhe eines bisherigen monatlichen Einkommens hinzuzuverdienen, und zum anderen wurde der Personenkreis berücksichtigt, welcher in Folge von Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduzierung von mindestens 50 Prozent hinnehmen musste. Fortan betragen die Leistungssätze ab dem vierten Monat 70 Prozent und innerhalb der Kinderregelung nach Paragraf 32 EStG 77 Prozent. Ab dem siebten Kurzarbeitsmonat beträgt der Satz 80 beziehungsweise 87 Prozent. Die Befristung für diese Regelung galt zunächst bis zum 31. Dezember 2020. Ferner hatte der Gesetzgeber Interesse daran, innerhalb der Corona-Krise Nachteile für Eltern oder auch in naher Zukunft werdende Eltern zu vermeiden, und plante eine Gesetzesinitiative für das zu leistende Elterngeld, welches nicht von den Zahlungen des Kurzarbeitergeldes berührt werden sollte.
Aufstockung und Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
Die kommunalen Arbeitgeber beschlossen eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dessen Entgeltdifferenz als zusatzversorgungspflichtig einzustufen ist, während das ursprüngliche Kurzarbeitergeld nicht von Steuer- und Sozialversicherungspflicht betroffen ist. Die Aufstockung beträgt 95 Prozent in den Entgeltgruppen EG 1 bis 10 und 90 Prozent für die Stufen EG 11 bis 15. Im Rahmen der Tarifverhandlungen und dem Abschuss des Tarifvertrages 2020 für den öffentlichen Dienst wurden die Regularien zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die verantwortlichen Verhandlungsführer einigten sich ebenfalls darauf, dass betriebsbedingte Kündigungen im Zuge der Kurzarbeit und für einen nachfolgenden Zeitraum von 3 Monaten nach Beendigung der Maßnahme unterbleiben. Alle Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverhältnissen, deren Anstellung aufgrund der Kurzarbeit nicht verlängert werden konnte, sollen primär nach der Normalisierung der Umstände möglichst wieder eingestellt werden. Alle Einrichtungen und Bereiche, die schon vor der Corona-Krise entsprechende betriebsinterne Regelungen zur Kurzarbeit besaßen, hierzu gehören unter anderem etwa Flughäfen, sind von den getroffenen tariflichen Vereinbarungen des TV-COVID nicht betroffen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema
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