Zuletzt aktualisiert am 21.09.2024 um 16:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Die Corona-Pandemie hat Beeinträchtigungen in allen gesellschaftlichen Bereichen hervorgerufen. Die Gesetzgebungsorgane haben nun Neuregelungen zum Elterngeld verabschiedet, damit Eltern, die von der Krise betroffen sind, keine Nachteile erfahren müssen.
In den vergangenen Wochen ergaben sich für viele Eltern Unsicherheiten in Zusammenhang mit dem Bezug von Elterngeld, da beispielsweise etliche Mütter und Väter gerade in den systemrelevanten Berufsbereichen deutlich mehr arbeiten mussten, als sie es ursprünglicherweise vorgesehen hatten. Andere Elternteile hingegen mussten sich in Kurzarbeit begeben oder wurden freigestellt. Die damit verbundenen Verschlechterungen der Einkünfte ließ Befürchtungen entstehen, dass die Situation auch unmittelbare Auswirkungen auf den Bezug des Elterngeldes mit sich tragen würde. Nach kurzen Regierungsberatungen und einer abschließenden Debatte im Bundestag, wurde Anfang Mai ein Gesetzesentwurf verabschiedet, der entsprechende Anpassungen bei den Regelungen zum Elterngeld beinhaltete. Bereits am 15. Mai passierte die Gesetzgebung den Bundesrat.
Nachteile verhindern und Lebensstandard absichern
Bei den Änderungen ging es dem Gesetzgeber zunächst darum, dass für Eltern aus den systemrelevanten Berufszweigen Möglichkeit geschaffen werden, den Bezug von Elterngeld auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Ferner sollen die Gesetzesanpassungen verhindern, dass durch die Corona-Krise hervorgerufenen Ausnahmebedingungen Elternteile benachteiligen und damit in der Folge Leistungen hätten gekürzt oder zurückgezahlt werden müssen. Um eine entsprechende Wirksamkeit hervorzurufen, wurde die Gültigkeit der Anpassungsregularien auf den 1. März 2020 rückdatiert. Die Neuregelungen betreffen in erster Linie drei wesentliche Bereiche.
Eltern aus systemrelevanten Berufszweigen und Branchen:
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- Aufschiebung der Elterngeldmonate möglich (auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus)!
- Fristterminierung ist der Juni 2021. Aufschiebung des Elterngeldes verringert auch bei einem weiteren Kind nicht die Leistungshöhe!
Partnerschaftsbonus:
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- Eltern, die in Folge der Covid-19 Pandemie mehr oder weniger arbeiten als zunächst vorgesehen.
- Die zusätzliche Bonusleistung bleibt bestehen und muss nicht zurückbezahlt werden.
- (Für Elternteile in Freizeit, die sich die Kindesbetreuung teilen).
Keine Reduzierung des Elterngeldes:
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- Einkommensverluste im Rahmen der Corona-Krise (Kurzarbeitergeld, Freistellungen) führen nicht zu Kürzungen beim Elterngeld!
- Werdende Eltern können entsprechende Zeiträume von der Berechnungsgrundlage für den Leistungsbezug ausnehmen!
Das Elterngeld wird für Mütter und Väter gewährt, die nach der Geburt ihres Kindes deutlich weniger oder gar nicht arbeiten. Die Leistungszahlungen können in maximaler Höhe bis zu 14 Monate gewährt werden, sollten sich beide Elternteile an der Kindesbetreuung beteiligen. Im Regelfall werden im Zuge der Berechnung die Nettoeinkünfte der letzten zwölf Monate vor der Kindesgeburt herangezogen. Damit erhalten die Betreuenden mindestens 65 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens, womit der Lebensstandard für die Familien gewährleistet werden soll. Mit über 40 Prozent hatten sich im vergangenen Jahr immer mehr Väter der Kindesbetreuung zugewendet. Insgesamt bezogen im Jahr 2019 etwa 1,9 Millionen Mütter und Väter Elterngeld.
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