Obwohl Beamte nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, gilt für sie dennoch die Pflicht zur Krankenversicherung. Im Vergleich zu Arbeitnehmern oder Selbstständigen gelten für Beamte aber einige Sonderregelungen. Nicht nur, was die Art und den Umfang der Krankenversicherung betrifft, auch hinsichtlich der Wechselfristen gelten für Beamte andere Regelungen.
Fristen bei Neuverbeamtung
Zu Beginn ihrer Verbeamtung haben Beamte aufgrund des Statuswechsels ein Sonderwechselrecht und können sich direkt zum Termin der Verbeamtung privat versichern. Zusätzlich haben Beamte ab dem Datum noch zwei Monate Zeit, sich rückwirkend zu diesem Termin zu versichern. Bis dahin bezahlte Versicherungsbeiträge an eine andere Gesellschaft oder an die gesetzliche Krankenversicherung werden dem Beamten dann zurückerstattet.
Diese Regelung gilt sowohl für Beamte, die ein Referendariat beginnen (“Beamte auf Widerruf”) als auch für Beamte, die direkt als “Beamte auf Probe” neu eingestellt werden. Bereits als Widerrufsbeamter, auch als Beamtenanwärter bezeichnet, ist eine private Krankenversicherung möglich. Unter dem Link “Private Krankenversicherung Beamtenanwärter” ist ein umfassender Vergleich kostenlos möglich.
Fristen nach Referendariatsende
Folgt dem Ende des Referendariats ein Status als Beamter auf Probe, so hat der Beamte auch in diesem Fall ein Sonderwechselrecht. Denn durch den Übergang vom „Beamten auf Widerruf“ zum „Beamten auf Probe“ erfolgt ein neuer Statuswechsel. Mit der Verbeamtung auf Probe stellt die Versicherungsgesellschaft den jeweiligen Private Krankenversicherung Referendar-Tarif automatisch um auf einen entsprechenden Beamtenvolltarif. Dies wird dem künftigen Beamte auf Probe im Vorfeld schriftlich durch den Versicherer mitgeteilt. Entscheidet der Beamte sich für einen Tarifwechsel, hat er dazu – je nach Gesellschaft – ein Zeitfenster von etwa zwei bis vier Wochen zur Verfügung.
Fristen während der Beamtenlaufbahn
Für Beamte, die bisher gesetzlich versichert waren und sich nun privat versichern möchten, gilt die folgende Kündigungsfrist:
Pflichtversicherte haben außerordentliches Kündigungsrecht von 4 Wochen ab Status Wechsel. Bisher freiwillig Versicherte, haben die gesetzliche Zwei-Monatsfrist. Möchte der Beamte innerhalb der PKV wechseln, muss er die Kündigungsfristen der jeweiligen Gesellschaft bzw. des jeweiligen Tarifs beachten. Diese sind entweder bis zum Ende des Kalenderjahres oder bis zum Ende des Versicherungsjahres. Wir helfen Ihnen gerne weiter, die für Sie optimale PKV zu finden. Mehr Informationen und eine kostenlose Vergleichsmöglichkeit finden Sie über den folgenden Link: Private Krankenversicherung Beamte oder Private Krankenversicherung Lehrer.